Leitsatz (amtlich)

1. Eine Maßnahme beruflicher Umschulung nach AFG § 47 ist nicht schon deshalb als Maßnahme beruflicher Fortbildung nach AFG § 41 zu behandeln, weil sie zu einer Verbesserung des beruflichen Niveaus führt. Die Vorschrift Anordnung des Verwaltungsrates der BA über die Fortbildung und Umschulung vom 1969-12-18 § 2 Abs 6 S 2 ist im Bereich der Förderung beruflicher Umschulung auch nicht entsprechend anzuwenden.

2. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Förderung nach AFG § 47 gehört es nicht, daß die Bildungsmaßnahme "erwachsenenspezifisch" gestaltet ist oder daß die Bundesanstalt die Möglichkeit hat, darauf hinzuweisen, daß die Dauer der Maßnahme kürzer als bei anderen Teilnehmern bemessen wird. Jedenfalls wenn kein "erwachsenenspezifischer" Bildungsgang für die Umschulung bereitsteht, ist die Förderung einer Umschulung auf dem üblichen Bildungsweg nicht ausgeschlossen.

3. Im September 1971 entsprach es einem arbeitsmarktpolitischen Bedürfnis (AFG § 36, Anordnung des Verwaltungsrates der BA über die Fortbildung und Umschulung vom 1969-12-18 § 8), zur Volksschullehrerin umzuschulen. Die Zweckmäßigkeit iS des AFG § 36 einer solchen Umschulung ist nicht deshalb zu verneinen, weil die Antragstellerin den Beruf einer Sekretärin aufgeben will. Das Arbeitsmarkt und sozialpolitische Bedürfnis, den Bedarf an Volksschullehrern zu decken, kann so groß sein, daß (für die Allgemeinheit) die Bedeutung des Mangels an Sekretärinnen demgegenüber eindeutig in den Hintergrund tritt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.08.1974; Aktenzeichen 7 RAr 6/73)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651171

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge