Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestandskraft. Verwaltungsakt. Anwendung der Abschmelzungsregelung bei rechtswidrig unterbliebener Aufhebung eines Verwaltungsaktes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine "Abschmelzung" nach § 48 SGB 10 kann nicht erfolgen, wenn die Verwaltung zu Unrecht in der Vergangenheit eine wesentliche Änderung iS des § 48 Abs 1 SGB 10 nicht zum Anlaß einer teilweisen Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts genommen hat.

2. § 48 Abs 3 SGB 10 kann auch nicht analog angewandt werden, wenn eine ursprünglich rechtmäßig gewährte Leistung weitergewährt werden muß, weil in der Vergangenheit eine Anpassung nach § 48 Abs 1 SGB X versäumt wurde. Eine analoge Anwendung auf rechtswidrig unterbliebene Verwaltungsakte wäre vielmehr systemwidrig und würde dem Willen des Gesetzes widersprechen. Denn § 48 Abs 3 SGB X ist eine Sondervorschrift, die als Ausnahme von der ansonsten immer zu beachtenden Bestandskraftwirkung von Anerkennungsbescheiden nicht anologiefähig ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.05.1994; Aktenzeichen 9 RV 8/93)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655461

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