Entscheidungsstichwort (Thema)

Als Schädigungsfolge (irrtümlich) anerkannte Chondromatose. Anerkennung des Leidenszustandes

 

Leitsatz (amtlich)

Steht die Leidensverschlimmerung im Ursachenzusammenhang mit der anerkannten Schädigungsfolge in der Weise, daß sich das Leiden ohne Hinzutreten neuer schädigungsunabhängiger Faktoren verschlimmert hat, so ist die Verschlimmerung als weitere Schädigungsfolge anzuerkennen ohne Rücksicht darauf, ob die ursprüngliche Anerkennung rechtens war oder nicht.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Chondromatose beruht auf einer in der Person des Erkrankten selbst begründeten, anlagebedingten Krankheitsbereitschaft. Sie ist niemals wehrdienstbedingt.

2. Da es in einem Bescheid über die Anerkennung einer Schädigungsfolge nicht auf die Leidensbezeichnung oder Diagnose, sondern allein auf den festgestellten und anerkannten Leidenszustand ankommt, sind mit der früheren Feststellung einer "Bewegungsbehinderung im rechten Hüftgelenk nach Gelenkrheumatismus" Erscheinungen der sich später allein als Krankheitsursache herausstellenden Chondromatose anerkannt oder wenigstens mitanerkannt worden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.07.1978; Aktenzeichen 9 RV 32/77)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1653226

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