Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkenntnisurteil trotz Annahme eines Anerkenntnisses

 

Leitsatz (amtlich)

Das prozessuale Anerkenntnis kann als reine Prozeßhandlung nicht wirksam wegen Irrtums angefochten werden (BGB § 119). Seine Beseitigung ist nur möglich, beim Vorliegen der Voraussetzungen einer Restitutionsklage (ZPO § 580) oder wenn das Anerkenntnis treuewidrig oder arglistig herbeigeführt worden ist.

 

Orientierungssatz

Wenn trotz Vorliegens eines gerichtlichen Anerkenntnisses, das sozialgerichtliche Verfahren nicht beendet werden kann und die Beteiligten über die Wirksamkeit des Anerkenntnisses streiten, ist § 307 Abs 1 ZPO gemäß § 202 SGG entsprechend anwendbar (vergleiche BSG vom 1977-09-22 5 RKn 18/76 = SozR 1750 § 307 Nr 1 und BSG vom 1979-12-12 1750 § 307 Nr 2).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.01.1982; Aktenzeichen 9a/9 RV 30/81)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1647030

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