Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Beurteilung der Schwerpflegebedürftigkeit iS von § 53 Abs 1 SGB 5

 

Orientierungssatz

1. Für die Annahme von Schwerpflegebedürftigkeit ist es erforderlich, daß der Versicherte in nahezu allen Bereichen des täglichen Lebens, also gleichsam in in allen Lebensqualitäten, auf Dauer in sehr hohem Maße der Hilfe bedarf.

Dazu steht es nicht im Widerspruch, daß bei der Versicherten eine Schwerpflegebedürftigkeit nach anderen gesetzlichen Vorschriften anerkannt worden ist.

2. Die gesetzliche Regelung in § 53 Abs 1 SGB 5 geht unmißverständlich davon aus, daß sogar bei einer recht hohen Pflegebedürftigkeit Pflegeleistungen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung gehen, sondern den Versicherten selbst oder ihren Angehörigen zuzumuten sind. Ein anderes Verständnis würde bedeuten, auf diesem Wege bereits die noch ausstehende beabsichtigte allgemeine gesetzliche Pflegeversicherung einzuführen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.12.1994; Aktenzeichen 3 RK 14/94)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667443

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