Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsetzung. Pflege-Versicherungsgesetz. Behinderung. Wettbewerb unter Leistungserbringern im Bereich der Pflegeversicherung. Landesgesetzgeber. Zulassung. Betreuungsbereich. Sozialstation Ambulantes-Hilfe-Zentrum-AHZ. Bedarfsplan. Rechtsschutz. Mitbewerber. Investitionsförderung
Leitsatz (amtlich)
1. Das rheinland-pfälzische Landesgesetz über ambulante, teilstationäre Pflegehilfen (LPflegeHG) vom 28.3.1995 erlaubt es den kreisfreien Städten und den Landkreisen nicht, in den eingerichteten Betreuungsbereichen jeweils nur eine Sozialstation (Ambulante-Hilfe-Zentrum-AHZ) zuzulassen, wenn mehrere Bewerber vorhanden sind und diese die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung erfüllen.
2. Die Regelung in § 3 Abs 3 LPflegeHG, wonach die von den Landkreisen und kreisfreien Städte aufzustellenden Bedarfspläne keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen haben und kein Anspruch auf Aufnahme in den Bedarfsplan besteht, schließt nicht den Rechtsschutz des nicht berücksichtigten Bewerbers aus.
3. Haben ambulante Pflegedienste einen Anspruch auf Übertragung einer Sozialstation, ist der Bedarfsplan entsprechend zu ergänzen, damit diesen Pflegediensten ein Anspruch auf Investitionsförderung nach § 12 LPflegeHG zusteht.
4. Der Landesgesetzgeber ist nicht befugt, den vom Bundesgesetzgeber eingeführten Wettbewerb zwischen den Leistungserbringern im Bereich der Pflegeversicherung dadurch zu behindern, daß er einzelne private Pflegedienste von der Übertragung einer Sozialstation ausschließt und ihnen damit die Möglichkeit der Investitionsförderung verwehrt.
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 26.5.1998 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten. Ansonsten sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Trägerschaft einer Sozialstation (Ambulante-Hilfe-Zentren – AHZ –) in L. zusteht.
Der Kläger betreibt seit 1992 in L. meinen ambulanten Kranken- und Pflegedienst. Am 27.9.1995 schloss er mit den Pflegekassen einen Versorgungsvertrag nach §§ 72, 73 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI).
Am 11.12.1995 stimmte der Stadtrat der beklagten kreisfreien Stadt dem „Vorläufigen Bedarfsplan für die ambulante Versorgungsstruktur der Stadt L. gemäß dem Landesgesetz zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 28.3.1995” zu. Der vorläufige Bedarfsplan, der bis maximal 31.12.1999 Bestand haben soll, gliedert sich in drei Abschnitte. Im ersten Abschnitt erfolgt eine Feststellung der Altersstruktur der Bevölkerung in L., im zweiten Abschnitt eine Bestandserhebung der vorhandenen ambulanten Einrichtungen in L.- und im dritten Abschnitt eine Bedarfsplanung. Hierzu wird das Stadtgebiet in vier Betreuungsbereiche eingeteilt, wobei der Betreuungsbereich 1 28.580 Einwohner, der Betreuungsbereich 2 45.800 Einwohner, der Betreuungsbereich 3 29.340 Einwohner und der Betreuungsbereich 4 65.140 Einwohner umfasst.
Als Träger des AHZ im Betreuungsbereich 1 wird die Ökumenische Sozialstation O.-R. eV, als Träger des AHZ im Betreuungsbereich 2 die Ökumenische Sozialstation Südwest eV, als Träger des AHZ im Betreuungsbereich 3 das Deutsche Rote Kreuz und als Träger des AHZ im Betreuungsbereich 4 die Ökumenische Sozialstation Nord eV bestimmt. Als Kooperationspartner im AHZ 1, 2 und 4 sind der Malteser Hilfsdienst und die Johanniter-Unfall-Hilfe und im AHZ 3 die Arbeiterwohlfahrt und der Arbeiter-Samariter-Bund vorgesehen. Weiterhin enthält der Bedarfsplan den Hinweis, dass, wenn nach der Übergangszeit weitere Betreuungsbereiche notwendig werden sollten, die Antragsteller Arbeiterwohlfahrt und Arbeiter-Samariter-Bund, die Cura-Ambulante-Krankenpflege sowie der Malteser-Hilfsdienst als Träger einer weiteren Sozialstation in Betracht kommen.
Mit Schreiben vom 16.1.1996 übertrug die Beklagte den berücksichtigten freigemeinnützigen Pflegediensten die Trägerschaft der Sozialstationen im jeweiligen Betreuungsbereich.
Erstmals am 18.12.1995 und dann erneut im März 1996 stellte der Kläger einen Antrag auf Übertragung einer Sozialstation. Mit „Schreiben” vom 27.3.1996 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie bestätige den Eingang des Antrages auf Trägerschaft eines AHZ in L. Wie der Kläger wisse, habe der Stadtrat am 11.12.1995 einen vorläufigen Bedarfsplan für die ambulante Versorgungsstruktur beschlossen, der bis maximal 31.12.1999 Gültigkeit besitze. Sollten bis dahin Änderungen in Bezug auf die Anzahl der Betreuungsbereiche und der AHZ notwendig werden, werde dem Kläger zugesichert, dass auch sein Antrag entsprechend geprüft werde. Weiterhin wurde dem Kläger in diesem Schreiben ein persönliches Gespräch angeboten. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt dieses Schreiben nicht.
Den vom Kläger im Juni 1996 gestellten Antra...