Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung. Arbeitsuchender. Eingliederung in Arbeit. persönlicher Ansprechpartner. Benennung. Qualifikation

 

Orientierungssatz

Zwar spricht § 14 S 2 SGB 2 davon, dass ein Ansprechpartner benannt werden soll. Die Vorschrift ist jedoch nach ihrem Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass zwar für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft Lebenden ein persönlicher Ansprechpartner benannt werden muss, jedoch kein Anspruch auf Benennung eines bestimmten Ansprechpartners mit einer bestimmten Qualifikation besteht.

 

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 16.01.2006 wird zurückgewiesen.

2.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der 1943 geborene Kläger einen Anspruch auf Feststellung bzw. Verpflichtung der Beklagten hat, dass ihm von der Beklagten ein Arbeitsvermittler bei der Bundesagentur für Arbeit in K und bei der Zentralen Arbeitsvermittlungsstelle (ZAV) zur Verfügung zu stellen bzw. zu benennen sind.

Der Kläger ist Arzt. Er ist Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie. Seit 1999 ist der Kläger arbeitslos. Sein Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld wurde wegen Nichterfüllung der Anwartschaftszeit abgelehnt. Bis zum 31.12.2004 bezog der Kläger laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Seit dem 01.01.2005 erhält er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Am 18.05.2005 hat der Kläger Klage erhoben und u. a., was im Berufungsverfahren allein noch streitgegenständlich ist, beantragt, festzustellen, dass ein ihm zu benennender Arbeitsvermittler bei der Bundesagentur für Arbeit Kaiserslautern und bei der ZAV zur Verfügung zu stellen bzw. zu benennen seien. Mit Schreiben vom 19.07.2005 hat die Beklagte dem Kläger auf seine Anfrage mitgeteilt, dass ein zuständiger Vermittler der Agentur K nicht benannt werden könne. Die Bearbeitung aller Alg II Fälle obliege leistungsrechtlich und auch vermittlerisch den ARGEn. Die Agenturen seien nicht zuständig. Zur Klärung von vermittlerischen Belangen stehe der Unterzeichner als persönlicher Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Die ZAV vergebe ihre Termine selbst. Die Vermittler der ARGE oder auch der Agenturen hätten keine Möglichkeit der Direktzuweisung.

Durch Urteil vom 16.01.2006 hat das Sozialgericht Speyer die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe dem Kläger unter Berücksichtigung des in § 14 SGB II beschriebenen Auftrags einen persönlichen Ansprechpartner (Fallmanager) benannt. Es bestehe insoweit kein Anspruch auf die Benennung eines bestimmten Ansprechpartners der sich aus dem Pool für die Aufgabenerledigung von der Bundesagentur für Arbeit rekrutierenden Mitarbeiter. Ausweislich der vom Kläger nicht bestrittenen Angaben der Beklagten habe zumindest im Juni 2005 ein Gespräch zwischen dem Fallmanager und dem Kläger stattgefunden. Dem Kläger seien auch Informationen hinsichtlich einer Vermittlung durch die ZAV zur Verfügung gestellt worden. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, dem Kläger insoweit eine bestimmte Person zu benennen. Im Übrigen weise die Beklagte zutreffend auf die Möglichkeit von Leistungen im Zusammenhang mit Bewerbungen gemäß § 16 Abs. 1 SGB II hin.

Gegen das am 19.01.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 20.02.2006 Berufung eingelegt.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm sei Arbeitsvermittlung verweigert worden. Es habe am 14.06.2005 ein Scheinunterredungstermin stattgefunden. Dieser sei nicht mit einem Arbeitsamtsberater, sondern einem Sozialamtsmitarbeiter anberaumt worden. Er wende sich gegen eine Kommunalisierung der Arbeitsvermittlung. Man habe es pflichtwidrig unterlassen, ihn über die Möglichkeit des Vermittlungsbonus von 2.000,00 € für private Arbeitsvermittlungsagenturen gemäß § 421 g SGB III zu informieren.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 16.01.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,

1.

ihm einen zuständigen Arbeitsvermittler bei der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsagentur K) zu benennen - mit Vorsprachetermin,

2.

ihm einen zuständigen Arbeitsvermittler bei der ZAV (z. B. F) zu benennen - mit Vorsprachetermin und bewilligter Kostenübernahme der Anreise,

3.

beide Teilhaber der ARGE Kaiserslautern zu verpflichten, behördlich-amtlich verfügte Einstellungsstopps von über 50-Jährigen bei beiden ARGE-Gesellschaftern aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, sie sei, da der Kläger Leistungen nach dem SGB II erhalte, für dessen berufliche Eingliederung zuständig. Ihm sei ein Mitarbeiter als Fallmanager benannt worden. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass kein Einfluss auf Termine der ZAV bestehe. Für die begehrte Zuweisung an einen Arbeitsvermittler der Bundesagentur oder an die ZAV existiere keine Rechtsgrundlage. Die...

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