Leitsatz (amtlich)

1. Die Rechtsprechung des 8. Senats des Bundessozialgerichts (vgl BSG 1974-12-19 8 RU 296/73 = BSGE 39, 49; BSG 1976-04-30 8 RU 142/75 = SozR 2200 § 622 Nr 7; BSG 1976-12-07 8 RU 22/76 = SozR 2200 § 622 Nr 10), wonach eine wegen eines Hautleidens gewährte Dauerrente mit der Begründung entzogen werden kann, der Versicherte habe sich ein neues gleichwertiges Tätigkeitsfeld erschlossen, ist einschränkend anzuwenden. Dies deshalb, da sie eine Ausnahme von dem im Recht der sozialen Unfallversicherung geltenden Grundsatz des abstrakten Schadensausgleichs ist.

2. Hat sich ein Versicherter nach Aufgabe seines lohnabhängig ausgeübten Berufs selbständig gemacht und besteht in der neuen Tätigkeit die Möglichkeit des Kontakts mit Allergenen, so liegt darin keine zur Rentenentziehung berechtigende, wesentliche Änderung, wenn der Versicherte selbst handwerklich mitarbeitet und ein schädigender Kontakt nur dadurch vermieden werden kann, daß die gefährdenden Arbeiten jeweils einem Angestellten übertragen werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662181

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