Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilzeitarbeit. Teilzeitbeschäftigung. Nahtlosigkeitsregelung
Leitsatz (amtlich)
1. In Rheinland-Pfalz existierte von 1978 bis 1980 kein Teilzeitarbeitsmarkt nennenswerten Umfangs für ohne sonstige Einschränkungen halbschichtig einsatzfähige ungelernte männliche Arbeitskräfte.
2. Die ab 1. Januar 1981 geltende Neuregelung in AFG § 134 Abs. 2 S 2 Halbs 2 i.V.m. AFG § 105 a Abs. 1 (Fassung: Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – SGB X) fingiert wie früher nur den Umfang der Leistungsfähigkeit des Versicherten (Fiktion der Verfügbarkeit), nicht aber auch übliche Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Normenkette
AFG §§ 103, 105a, 134
Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 04.01.1980; Aktenzeichen S 7 Ar 52/79) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 4. Januar 1980 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit der Berufung wendet sich der Kläger weiterhin gegen die Versagung der von ihm beantragten Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Der 1929 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt, er war als Hilfsarbeiter und von 1972 bis 1975 als selbständiger Taxiunternehmer tätig. Von November 1975 bis Ende Februar 1977 arbeitete er mit krankheitsbedingten Unterbrechungen im abhängigen Beschäftigungsverhältnis halbtags als Taxifahrer. Anschließend war er bis 20. Oktober 1977 wegen Kreislaufbeschwerden, Leber- und Gallenleiden, Bandscheibenschaden und Trunksucht arbeitsunfähig erkrankt. In dieser Zeit absolvierte er eine mehrmonatige Alkohol-Entziehungskur. Nach seiner Arbeitslosmeldung am 21. Oktober 1977 hielt die Obermedizinalrätin Dr. W. den Kläger Ende 1977 für befähigt, vollschichtig leichte Arbeiten zu verrichten, insbesondere als Pförtner oder Wachmann. Daraufhin gewährte die Beklagte Arbeitslosengeld bis 20. April 1978.
Am 27. März 1978 beantragte der Kläger die Gewährung von Alhi und gab an, aus gesundheitlichen Gründen könne und wolle er nur ca. 25 Stunden in der Woche frühestens ab 10.00 Uhr oder auch ab 11.00 Uhr arbeiten. Aufgrund einer Untersuchung am 20. April 1978 legte Medizinaldirektor Dr. … im Gutachten vom 18. Mai 1978 dar, wegen Zustands nach Rippenfellentzündung im Sommer 1977, Bronchitis und Abweichungen im psychischen und mentalen (seelisch-geistigen) Bereich bei chronischen Alkoholkonsum könne der Kläger nur noch leichte Tätigkeiten täglich 5 Stunden lang an 5 Tagen in der Woche zu ebener Erde arbeiten; da er nur noch Teilzeitarbeit verrichten könne, komme die Tätigkeit eines Pförtners oder Wachmanns nicht in Frage. In der ergänzenden Stellungnahme des arbeitsamtsärztlichen Dienstes vom 5. Juni 1978 wurde der Kläger als nicht mehr befähigt bezeichnet, über 5 kg schwere Lasten zu heben oder zu tragen. Am 10. Juli 1978 wurde er erneut ärztlich untersucht. Diagnostiziert wurden eine chronische Bronchitis mit Zustand nach Rippenfellentzündung und ein Verdacht auf Tuberkulose. Der nervenärztlichen Zusatzbegutachtung durch Dr. C. zufolge ist der Kläger aufgrund vorherrschender Angstzustände nicht in der Lage, regelmäßig einer Arbeit nachzugehen; seine Belastbarkeit reiche für eine Halbtagsbeschäftigung nicht aus. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Januar 1979 wegen Nichtverfügbarkeit des Klägers seinen Antrag auf Alhi ab.
Der Widerspruch des Klägers mit seinem Hinweis, er wolle arbeiten und stehe trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen dem Arbeitsmarkt in dem bekannten Ausmaß zur Verfügung, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 6. März 1979).
Im Klageverfahren hat der Kläger darauf hingewiesen, sein Gesundheitszustand habe sich nach Antragstellung noch weiter verschlechtert. Trotzdem sei er bereit und in der Lage, täglich 5 Stunden lang auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten. Im Juni 1979 habe er Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente gestellt.
Nachdem das Sozialgericht Mainz Auskünfte von Arbeitgebern über Teilzeitarbeitsplätze für Männer eingeholt hatte, hat es durch Urteil vom 4. Januar 1980 die Klage abgewiesen: Da der Kläger nur mit Einschränkungen hinsichtlich der Dauer der Arbeitszeit tätig sein könne, habe er keinen Anspruch auf Alhi. Für die eingeschränkte Betätigungsmöglichkeit – 5 Stunden täglich – existiere kein Arbeitsmarkt; es seien Teilzeitarbeitsplätze für Männer nicht in hinreichenden Umfang vorhanden, um sie als üblich qualifizieren zu können.
Gegen das am 8. Februar 1980 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. März 1980 Berufung eingelegt und darauf hingewiesen, es existiere ein nicht von der Arbeitsverwaltung erfaßter Teilzeitarbeitsmarkt, für den er zur Verfügung stehe.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 4. Januar 1980 sowie die angefochtenen Bescheide der Arbeitsverwaltung aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Alhi ab 21. April 1978 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend mit der Auffassung, ...