Leitsatz (amtlich)

Ein ehemaliges Mitglied hat gegen die frühere KK noch einen Anspruch auf Krankengeld, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht nur in einem ursächlichen, sondern auch in einem zeitlichen Zusammenhang mit einer während der Mitgliedschaft aufgetretenen Krankheit steht. Die Arbeitsunfähigkeit muß innerhalb von 26 Wochen nach dem Ausscheiden aus der Versicherung eingetreten sein.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1650385

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