nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Koblenz (Entscheidung vom 02.07.1998) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 2.7.1998 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des von der Vertreterversammlung der Beklagten am 7.7.1995 beschlossenen und vom Bundesversicherungsamt am 22.8.1995 genehmigten Gefahrtarifs (Gefahrtarif 1995) sowie über die Rechtmäßigkeit der in Anwendung dieses Tarifs ergangenen Veranlagungs- und Beitragsbescheide für die Jahre 1996 und 1997.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜ) und wurde auf Antrag vom 12.11.1984 mit Bescheid vom 12.12.1985 ab dem 1.1.1985 in das Unternehmerverzeichnis der Beklagten eingetragen.
In der Folgezeit führten die Beteiligten diverse Rechtsstreitigkeiten über die Beitragsveranlagung, die jeweils durch Vergleich beigelegt wurden.
Aufgrund des mit Wirkung vom 1.1.1990 in Kraft getretenen Gefahrtarifs 1990 wurden die Unternehmen der gewerbsmäßigen AÜ zu den beiden Gefahrtarifstellen 6.1 für bei der BfA rentenversicherte Beschäftigte und 6.2 für bei einer LVA Rentenversicherte mit den Gefahrklassen 5,0 bzw 12,8 veranlagt.
Gemäß dem ab 1.1.1995 gültigen Gefahrtarif 1995 wurde jedes Unternehmen der gewerbsmäßigen AÜ zu den Gefahrtarifstellen 23 und 24 veranlagt. Der Gefahrtarifstelle 23 mit der Gefahrklasse 1,6 wurden diejenigen Beschäftigten zugeordnet, die ausschließlich in kaufmännischen und verwaltenden Unternehmensteilen der Verleiher und Entleiher eingesetzt waren und ausschließlich kaufmännische und verwaltende Tätigkeiten verrichteten. Alle anderen, dh die im gewerblichen Bereich Beschäftigten, zählten zur Gefahrtarifstelle 24. Die Gefahrklassen für die Gefahrtarifstelle 24 wurden für 1995 auf 12,8, für 1996 auf 15,8 und für die Jahre 1997 bis 1999 auf 18,8 festgelegt.
Durch Veranlagungsbescheid vom 27.10.1995 veranlagte die Beklagte die Klägerin nach den Gefahrtarifstellen 23 und 24 des Gefahrtarifs 1995 für den Zeitraum 1995 bis einschließlich 1999.
Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Gefahrklasse 12,8 werde dem tatsächlichen Gefährdungsgrad nicht gerecht. Bei bis dahin geschlossenen Vergleichen über die Beitragszahlung sei man überwiegend von der Gefahrklasse 8 für den gewerblichen Bereich ausgegangen. Es sei nicht ersichtlich, dass die neue Gefahrklasse auf ordnungsgemäß festgestelltem Datenmaterial beruhe. Darüber hinaus berücksichtige die Bildung einer einzigen Gefahrklasse für alle Mitarbeiter aus dem gewerblichen Bereich angesichts der Bandbreite der vorhandenen Berufe nicht hinreichend die unterschiedlichen Gefährdungsgrade. Außerdem würden andere Mitgliedergruppen der Beklagten bei der Beitragsveranlagung begünstigt, was zu ihrer, der Klägerin, Benachteiligung führe.
Durch Widerspruchsbescheid vom 19.1.1996 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung seien durch eine gemeinsame gewerbetypische Unfallgefahr gekennzeichnet. Gerade weil die sich aus den unterschiedlichen Tätigkeiten ergebenden Unfallgefahren so vielfältig seien, könne im Rahmen der breiten Gestaltungsfreiheit eine Tarifstelle für alle gewerblichen Arbeitnehmer gebildet werden. Außerdem dürfe den Bedürfnissen einer Massenverwaltung durch eine Typisierung Rechnung getragen werden. Die Gefahrklasse ergebe sich aus der im Beobachtungszeitraum 1989 bis 1993 erbrachten Neulast, also den in diesem Zeitraum erstmals entschädigten Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten. Das Verhältnis dieser Neulast in Höhe von 59.879.531,55 DM zu der in diesem Zeitraum nachgewiesenen Lohnsumme von 10.073.700.899 DM ergebe, bezogen auf das Verhältnis der für die Gefahrklasse 1 ermittelten kleinsten Belastungsziffer von 0,31606 zu 1, die Belastungsziffer von 18,8. Ein Zusammenhang der im Beobachtungszeitraum 1989 bis 1993 ermittelten Daten mit der Gefahrklassenbildung der alten Gefahrtarife bestehe nicht, so dass die damals geschlossenen Vergleiche für die neu zu bildenden Gefahrklassen ohne Bedeutung seien. Um Härten zu vermeiden, sei die Gefahrtarifstelle 24 über einige Jahre stufenweise auf die Gefahrklasse 18,8 angehoben worden. Eine Begünstigung einzelner Gruppen von Mitgliedsunternehmen sei nicht ersichtlich.
Im Klageverfahren hat die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und außerdem geltend gemacht, bis 1983 habe ein Tätigkeitentarif mit einem 170 verschiedene Tätigkeiten umfassenden Gefahrklassenverzeichnis für die Zeitarbeitsunternehmen gegolten. Nach dem jetzt gültigen Gewerbezweigtarif würden alle gewerblichen Arbeitnehmer einer einheitlichen Gefahrklasse zugeschlagen, ungeachtet der Unfallgefahr der Betriebe, in denen die jeweiligen Tätigkeiten verrichtet werden. Nach der Rechtsprechung des Bund...