Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Beitragspflicht. Versorgungsbezüge. Renten der betrieblichen Altersversorgung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zusatzrenten aufgrund von Versicherungsverträgen mit dem ehemaligen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit "Altershilfe" (Zusatzrentenkasse der Caritasschwesternschaft) sind in der Krankenversicherung beitragspflichtig (§ 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5).

2. Einer Nachforderung der Beiträge für die Zeit bis 31.12.1988 steht § 393a Abs 2 S 6 RVO auch dann entgegen, wenn der Versicherte die Zusatzrente der Krankenkasse nur deshalb nicht gemeldet hat, weil die Zahlstelle ihm auf gezielte Nachfrage mitgeteilt hat, sie sei nicht beitragspflichtig.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.03.1995; Aktenzeichen 12 RK 9/93)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666289

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