Leitsatz (amtlich)

1. SGG § 148 Nr 2 - nur Versorgung für bereits abgelaufene Zeiträume - findet auch auf den Ausgleich nach SVG § 85 Anwendung.

2. Der Bescheid über die Versorgung nach SVG § 80 kann nicht Gegenstand des Verfahrens über den einen Ausgleich nach SVG § 85 betreffenden Bescheid werden, weil es diesen im Sinn des SGG § 96 nicht abändert oder ersetzt.

 

Orientierungssatz

Bei dem Ausgleich nach SVG § 85 und der Versorgung nach SVG § 80 handelt es sich um 2 selbständige Ansprüche auf Versorgung, für deren Durchführung gemäß SVG § 88 Abs 1 auch verschiedene Behörden zuständig sind.

Für Streitigkeiten über beide Ansprüche ist nach SVG § 88 Abs 5 der Rechtsweg vor den Gerichten der SGb gegeben und sind grundsätzlich die Vorschriften des SGG entsprechend anzuwenden. Es besteht kein Grund, bei diesen Streitigkeiten die Regelung über den Berufungsausschluß nach SGG § 148 nicht anzuwenden und damit sie anders als die Angelegenheiten der KOV zu behandeln.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651808

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