Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. richtiger Beklagter. Sozialhilfe. Bestattungskosten. sachliche Zuständigkeit. Landesrecht. Rheinland-Pfalz. örtlicher Sozialhilfeträger. Kreis bzw kreisfreie Stadt. Beteiligtenfähigkeit der Stadt- bzw Kreisverwaltung. Zumutbarkeit. Bedürftigkeit. Vermögen. Rückkaufswert einer Lebensversicherung. Härtefall. Zweckbestimmung

 

Leitsatz (amtlich)

Soweit die Stadt bzw der Kreis zuständiger Leistungsträger nach dem SGB 12 ist, ist nach § 70 Nr 3 SGG iVm § 2 AGSGG-RP (juris: SGGAG RP) und § 28 Abs 3 GemO-RP (juris: GemO RP) bzw § 21 Abs 2 LKO-RP (juris: LKreisO RP) für eine Klage gegen den Leistungsträger richtiger Beklagter die Stadtverwaltung bzw die Kreisverwaltung.

 

Normenkette

SGB XII §§ 74, 3, 19 Abs. 3, § 90 Abs. 2 Nr. 9, Abs. 3 S. 1; SGG § 70 Nr. 3

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 15.04.2014 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Übernahme restlicher Bestattungskosten in Höhe von 1.939,83 €; sie wendet sich insbesondere gegen die Berücksichtigung des Rückkaufswerts ihrer Lebensversicherung.

Die 1943 geborene Klägerin bezieht Renten in Höhe von insgesamt 370,61 €. Sie ist Versicherungsnehmerin und versicherte Person einer bis zum 1.7.2016 laufenden Lebensversicherung mit einer garantierten Versicherungssumme von 10.999,50 €. Zum Stichtag 1.7.2012 hatte sie hierfür Beiträge von 8.640,- € gezahlt, der Rückkaufswert inklusive vorhandener Überschussanteile betrug 7.711,13 €; unter Berücksichtigung eines bereits bestehenden Policendarlehens von 3.095,13 € bestand ein Auszahlungsanspruch von 4.616,- €.

Am 1.6.2012 verstarb der Sohn der Klägerin, zu dem die Klägerin seit 19 Jahren keinen Kontakt mehr hatte. Der Nachlass bestand aus einem Sparguthaben von 76,17 €. Durch Testament hatte er G       B       , der mit ihm im selben Haushalt gelebt hatte, und für den Fall, dass dieser vorversterbe, dessen Schwester L     B        als Alleinerben eingesetzt. Die Klägerin und seine Geschwister hatte er “wegen groben Undanks„ von der Erbschaft ausgeschlossen. Sowohl die testamentarischen Erben als auch die Klägerin und die Schwester des Klägers, diese auch für ihren minderjährigen Sohn, schlugen die Erbschaft aus. Das Nachlassgericht teilte der Beklagten später mit, die dem Gericht bekannt gewordenen Erben hätten die Erbschaft ausgeschlagen, ein Erbschein sei nicht erteilt, eine Nachlasspflegschaft oder -verwaltung nicht angeordnet worden.

Für die Beerdigung des Sohnes der Klägerin stellte ihr das Bestattungsunternehmen 2.210,82 € in Rechnung; das Grünflächenamt der Beklagten berechnete für Leistungen der Friedhofsverwaltung 1.060,- €; für die Leichenschau berechnete der durchführende Arzt 66,98 € zuzüglich einer Mahngebühr von 2,56 € (insgesamt 3.340,36 €).

Den Antrag der Klägerin vom 11.6.2012 auf Übernahme der Bestattungskosten lehnte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 12.9.2012 ab, weil die Klägerin über einsetzbares Vermögen von 5.111,03 € (Rückkaufswert ihrer Lebensversicherung in Höhe von 7.711,03 € abzüglich eines Freibetrags von 2.600 €) verfüge, das sie für die Bestattungskosten verwenden könne. Auf den Widerspruch der Klägerin übernahm die Beklagte mit Teil-Abhilfe-Bescheid vom 17.6.2013 die Bestattungskosten in Höhe von 1.314,35 €. Hierbei setzte sie von der Rechnung des Bestattungsunternehmens 10,- € für eine dritte Sterbeurkunde ab und erkannte Kosten von insgesamt 3.330,35 € an. Auf diesen Betrag sei Vermögen der Klägerin in Höhe von 2.016,- € anzurechnen (Rückkaufswert der Lebensversicherung zum 1.7.2012 abzüglich des bestehendem Policendarlehen von 3.095,13 € und des Freibetrags von 2.600,- €). Von dem bewilligten Betrag würden 983,90 € an das Grünflächenamt gezahlt (1.060,- € abzüglich des an die Beklagte ausgezahlten und an das Grünflächenamt weitergeleiteten Sparguthabens aus dem Nachlass von 76,10 €). An die Klägerin seien somit noch 330,45 € auszuzahlen. Mit Widerspruchsbescheid vom 1.8.2013, der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 8.8.2013, wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Die hiergegen am Montag, den 9.9.2013 erhobene, auf Änderung der Bescheide und Zahlung von weiteren 1.939,90 € gerichtete Klage hat das Sozialgericht Trier mit Urteil vom 15.4.2014 abgewiesen. Laut Aktenvermerk der Beklagten vom 15.4.2014 (Blatt 129 der Verwaltungsakte) hatte die Klägerin zwischenzeitlich die Forderung des Grünflächenamtes in Höhe von 983,90 € beglichen, so dass der volle Betrag von 1.314,35 € an die Klägerin auszuzahlen sei.

Gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 27.5.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.5.2014 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, im Rahmen der Prüfung der Unzumutbarkeit der Kostentragung durch die hierzu Verpflichteten nach § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) seien neben den wirtschaftli...

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