Leitsatz (amtlich)

Die gesetzlichen KK haben gegenüber der Versorgungsbehörde keinen Anspruch auf Erstattung des von ihnen gezahlten Krankengeldes gemäß BVG § 19 Abs 2 für die Zeit, in welcher der Beschädigte eine von der Versorgungsbehörde bewilligte Badekur durchführt, wenn der Beschädigte bereits vor Antritt der Kur und während der Dauer der Kur aus schädigungsunabhängigen Gründen arbeitsunfähig war.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.10.1978; Aktenzeichen 9 RV 60/77)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1653814

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