Entscheidungsstichwort (Thema)
Opferentschädigung. Sachaufklärung. Beweisnot des Opfers
Orientierungssatz
Wenn sich nach rechtsmedizinischer Beurteilung eine gewaltsame Angriffshandlung einer anderen Person nicht erkennen läßt, ist im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 S 1 OEG der Grundsatz der objektiven Beweislast anzuwenden. Das im vorliegenden Falle am Fuß einer Moselbrücke schwerverletzt aufgefundene Opfer muß daher die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder des Nichtfestgestelltseins einer Tatsache tragen, aus der es Rechte herleiten will.
Fundstellen
Dokument-Index HI1658828 |
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