Verfahrensgang

SG Koblenz (Urteil vom 05.09.2000; Aktenzeichen S 2 U 102/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.11.2003; Aktenzeichen B 2 U 36/02 R)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 5.9.2000 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte die für die Entschädigung einer Berufskrankheit zuständige Trägerin der Unfallversicherung ist und ob sie wegen Untätigkeit zur Erteilung eines Bescheides über die Feststellung von Berufskrankheiten nach Nrn. 1303, 1304 und 1317 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) zu verurteilen ist.

Der am … 1951 geborene Kläger war von 1966 bis 31.12.1993 in der Binnenschifffahrt tätig, zuletzt als Schiffsführer bei der Tankschiff-Transporte F. W. GmbH in M./Luxemburg. Seit 1995 bezieht er eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Am 8.9.1998 erstattete Dr. B. eine ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit, in der er eine Polyneuropathie, eine Myopathie, eine Ataxie, Knochen- und Gelenkschäden insbesondere der Wirbelsäule, eine Muskelschädigung, eine Leistungs- und Wesensänderung sowie Störungen der Glucoseutilisation des Gehirns auf langjährige Arbeit mit toxischen Stoffen zurückführte.

Der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten führte in einer Stellungnahme vom 11.11.1998 aus, der Kläger sei von 1966 bis Dezember 1993 kohlenwasserstoffhaltigen sowie lösemittelhaltigen Dämpfen unterschiedlicher Expositionshöhen ausgesetzt gewesen.

Da die letzte gefährdende Exposition im Zuständigkeitsbereich des luxemburgischen Sozialversicherungsträgers „Association D'Assurance contre les Accidents” stattfand, gab die Beklagte den Vorgang im Dezember 1998 an diesen ab, was sie dem Kläger mit Schreiben vom 9.3.1999 mitteilte. Durch Bescheid vom 5.3.1999 lehnte die Association D'Assurance contre les Accidents die Feststellung einer Berufskrankheit mit der Begründung ab, der ursächliche Zusammenhang zwischen den Erkrankungen des Klägers und einer Exposition gegenüber Lösemitteln sei nicht erwiesen, da die Latenzzeit zwischen letztem Arbeitstag und erstmaligem Auftreten der Beschwerden zu lange sei. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids wurde darauf hingewiesen, dass gegen ihn binnen 40 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Präsidenten des Rentenausschusses der Unfallversicherung eingelegt werden könne.

Am 19.3.1999 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, die Association D'Assurance contre les Accidents beizuladen und sie oder die Beklagte zu verurteilen, einen Entschädigungsbescheid zu erteilen. Er hat geltend gemacht, bei der hohen Benzolbelastung sei unverständlich, weshalb die Beklagte das Feststellungsverfahren nach Nr. 1303 der Anlage zur BKV nicht weiter verfolge. Die Klage sei daher schon allein im Sinn der Untätigkeitsklage begründet. Im Übrigen habe sein letzter Arbeitgeber lediglich aus steuerlichen Gründen den Betriebssitz nach Luxemburg verlegt. Er sei aber weiterhin vornehmlich in Deutschland tätig gewesen. Auch könne er als Wanderarbeitnehmer Rechtsbehelfe gegen die Association D'Assurance contre les Accidents auch bei einem deutschen Gericht einlegen, wie sich aus Stahlberg, Europäisches Sozialrecht, RdNr. 356 ergebe. Schließlich habe er auch einen Anspruch auf förmliche Bescheidung.

Durch Urteil vom 5.9.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Untätigkeitsklage sei unzulässig. Die Beklagte habe innerhalb der gesetzlichen Sechsmonatsfrist einen Bescheid erteilt, mit dem sie die Sache an den zuständigen luxemburgischen Versicherungsträger abgegeben habe, so dass ihr Untätigkeit nicht vorgeworfen werden könne. Die Feststellungsklage sei unbegründet, da die Beklagte nicht die zuständige Versicherungsträgerin sei. Entscheidend sei nicht, dass der Kläger in Deutschland Schiffe geführt habe, sondern dass er bei einer luxemburgischen Reederei beschäftigt gewesen sei. Eine Beiladung eines ausländischen Versicherungsträgers oder eine Verweisung an diesen kenne das geltende Recht nicht.

Gegen das ihm am 25.10.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.11.2000 Berufung eingelegt.

Er trägt vor, er habe einen Anspruch auf Bescheidung. Zumindest sei die Sache analog § 16 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) an den luxemburgischen Unfallversicherungsträger abzugeben.

Der Kläger beantragt,

  1. das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 5.9.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn bezüglich der geltend gemachten Berufskrankheiten nach Nrn. 1303, 1304 und 1317 der Anlage zur BKV unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden,
  2. festzustellen, dass die Beklagte zuständige Trägerin der Unfallversicherung für die im Antrag zu 1. genannten Berufskrankheiten ist,
  3. die Association D'Assurance contre les Accidents beizuladen,
  4. hilfsweise, den Rechtsstreit an die Association D'Assurance contre les Accidents zu verweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, di...

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