Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Zweigpraxis. Vorliegen einer Versorgungsverbesserung. Beurteilungsspielraum der Zulassungsgremien

 

Orientierungssatz

Zum Vorliegen einer Versorgungsverbesserung iS von § 24 Abs 3 S 1 Ärzte-ZV bei Antrag auf Ermächtigung zum Betrieb einer Zweigpraxis durch einen Facharzt für Nuklearmedizin.

 

Normenkette

Ärzte-ZV § 24 Abs. 3 S. 1; SGB V § 135 Abs. 2

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.12.2015; Aktenzeichen B 6 KA 37/14 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 07.06.2013 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Ermächtigung zur vertragsärztlichen Tätigkeit außerhalb seines Vertragsarztsitzes an einem weiteren Ort (Zweigpraxis).

Der Kläger ist als Facharzt für Nuklearmedizin in B. H. (Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung N.) zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und dort Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis für Radiologie und Nuklearmedizin. Die Gemeinschaftspraxis unterhält in den Räumen der K.-Klinik in A. eine Zweigpraxis zur Behandlung von Privatpatienten und bietet dort kernspintomographische Untersuchungen an. A. liegt 19 km von B. H. entfernt im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung R.-P. Am 03.01.2011 beantragte der Antragsteller beim Zulassungsausschuss für Ärzte für den Zulassungsbezirk K. die Ermächtigung zum Betrieb einer Zweigpraxis und gab an, er wolle Nuklearmedizinische Leistungen, Ultraschall-Leistungen und Kernspintomographien anbieten. Die Kassenärztliche Vereinigung N. teilte mit Schreiben vom 17.02.2011 mit, sie gehe davon aus, dass sich die Versorgung der Versicherten am Vertragsarztsitz des Klägers durch den Betrieb der beantragten Zweigpraxis nicht verschlechtern werde. Mit Beschluss vom 22.03.2011, ausgefertigt am 31.03.2011, lehnte der Zulassungsausschuss für Ärzte für den Zulassungsbezirk K. den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, die Voraussetzungen des § 24 Abs 3 S 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) seien nicht erfüllt. Bei der Prüfung, ob die vertragsärztliche Tätigkeit an dem weiteren Ort die Versorgung der Versicherten verbessere, sei nicht auf den Planungsbereich, sondern auf den Ort abzustellen, an dem die Zweigpraxis betrieben werden solle. Zwar gebe es einen niedergelassenen Arzt, der MRT-Leistungen erbringe, in A. nicht; die nächste Vertragsarztpraxis, in der MRT-Untersuchungen durchgeführt würden, befinde sich in N., das mehr als 40 km von A. entfernt sei. Jedoch habe die Ortsgemeinde A. nach den statistischen Berichten des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz - Stand 30.06.2010 - lediglich 6.963 Einwohner. Die Nachfrage in Bezug auf die beabsichtigten Leistungen in einer Gemeinde mit knapp 7.000 Einwohnern müsse nach der allgemeinen Lebenserfahrung als so gering angesehen werden, dass eine Verbesserung der Versorgung der in der Gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten in A. nicht angenommen werden könne. Im Widerspruchsverfahren wies der Kläger darauf hin, dass im Planungsbereich N. eine Überversorgung für die Fachgruppe der Nuklearmediziner nicht vorliege. Als Bezugsregion für den "weiteren Ort" sei der Mittelbereich L./R. zu wählen. Dieser umfasse zusammen mit den Verbandsgemeinden A. und F. eine Fläche von 200 km2 bei 53.670 Einwohnern. Für sämtliche radiologische und nuklearmedizinische Leistungen hätten die Einwohner einen Weg von mindestens 25 km bis nahezu 50 km auf sich zu nehmen, um in der ihnen zugewiesenen radiologischen Praxis in N. untersucht zu werden. Die Hinzurechnung der Einwohner aus den angrenzenden Verbandsgemeinden A. und F. sei geboten, weil im Rahmen der Bedarfsprüfung die Patienten zu berücksichtigen seien, die in den Planungsbereich einpendelten (Hinweis auf Bundessozialgericht - BSG - 08.12.2010 - B 6 KA 36/09 R). Durch Beschluss vom 25.05.2011, ausgefertigt am 15.06.2011 und zugestellt am 17.06.2011, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, die Tätigkeit, die der Kläger in der Zweigpraxis in A. ausüben wolle, führe nicht zu einer Verbesserung der Versorgung im Sinne des Gesetzes. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung beabsichtige der Kläger, seine Tätigkeit in der Zweigpraxis zumindest vorerst auf die Durchführung von MRT-Untersuchungen zu beschränken. Es stelle sich die Frage, ob die Durchführung von MRT-Untersuchungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung von einem Facharzt für Nuklearmedizin überhaupt abgerechnet werden könne. Die Frage der Fachfremdheit der Leistungen bedürfe aber keiner abschließenden Klärung, da die nachgesuchte Ermächtigung aus einem anderen Grund zu versagen sei. Nach der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSG 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R) sei bei der Prüfung, ob die vertragsärztliche Versorgung der Versicherten verbessert werde, auf den Ort abzustellen, an dem die Zweigpr...

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