Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 14.09.1995; Aktenzeichen S 1 Ar 300/95) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 14.9.1995, Az: S 1 Ar 300/95 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist die Höhe des dem Kläger zu gewährenden Überbrückungsgeldes (Übbg) sowie des Zuschusses zu den Aufwendungen zur Krankenversicherung und Altersversorgung.
Der 1954 geborene Kläger, türkischer Staatsangehöriger, war mehrere Monate im Jahre 1989 und später vom 6.11.1992 an arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld (Alg).
Am 29.1.1993 beantragte der Kläger die Gewährung von Übbg für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Taxifahrer (Subunternehmer bei der Firma Auto H. GmbH in B. E.) ab 1.2.1993. Die Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 23.4.1993 und Widerspruchsbescheid vom 23.9.1993 ab. Durch Urteil vom 10.1.1995 (Az: S 9 Ar 384/93) hob das Sozialgericht (SG) Koblenz diesen Bescheid auf und verurteilte die Beklagte, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Übbg sowie eines Zuschusses zu den Aufwendungen der Krankenversicherung und Altersversorgung lägen vor. Der Kläger habe aber keinen Rechtsanspruch auf diese Leistung, sondern lediglich einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens durch die Beklagte.
Mit Bescheid vom 9.2.1995 bewilligte die Beklagte dem Kläger Übbg ab 1.2.1993 für die Dauer von 10 Wochen in Höhe von insgesamt 3.000,– DM sowie einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung und Altersversorgung von 1.000,– DM. Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch trug der Kläger vor, er habe einen Anspruch auf höhere Leistungen. Dies ergebe sich aus den hier anzuwendenden Bestimmungen der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit (BA) zur Förderung der Arbeitsaufnahme (Fd.A.-A).
Durch Widerspruchsbescheid vom 7.4.1995 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung hieß es: Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Nach § 55 a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) i.V.m. § 24 Fd.A.-A könne das Übbg höchstens bis zu dem Betrag gewährt werden, den der Arbeitslose als Alg oder Arbeitslosenhilfe (Alhi) zuletzt bezogen habe; grundsätzlich solle es 300,– DM pro Woche nicht übersteigen. Es könne in der Regel längstens bis zu 10 Wochen gezahlt werden. Weder das Alter des Klägers noch die Dauer der Arbeitslosigkeit rechtfertigten eine über die Regelförderung (10 Wochen à 300,– DM) hinausgehende Bewilligung. Zu beachten sei auch, daß sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls keine Gesichtspunkte ergäben, die den Kläger in seiner Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt im Vergleich mit anderen Arbeitslosen benachteiligten. Der Zuschuß zur Krankenversicherung sei in Höhe von einem Drittel des Übbg pauschaliert (§ 25 Abs. 2 Fd.A.-A).
Im Klageverfahren hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Bescheides zu verurteilen, an ihn 6.100,– DM an Übbg und 2.042,– DM an pauschaliertem Zuschuß zur Krankenversicherung und Altersversorgung zu zahlen, hilfsweise, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Er hat die Auffassung vertreten, Übbg sei für 26 Wochen in Höhe von wöchentlich 350,– DM zu leisten, wie sich aus der Fd.A.-A ergebe. Zu berücksichtigen sei, daß er bereits mehrfach unverschuldet arbeitslos gewesen sei. Von Bedeutung sei auch, daß er zwei schulpflichtige Kinder habe und seine Ehefrau wegen deren Versorgung und Betreuung nicht berufstätig sei. Er müsse erhebliche Zahlungsverpflichtungen erfüllen.
Durch Urteil vom 14.9.1995 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Es sei im Hinblick auf das Alter des Klägers, die Dauer seiner Arbeitslosigkeit und seine Vermittlungsaussichten rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Beklagte von der „Regelbemessung” des Übbg ausgegangen sei. Der Zuschuß zu den Aufwendungen zur Kranken- und Rentenversicherung sei auf ein Drittel des Übbg pauschaliert.
Gegen dieses ihm am 27.9.1995 zugestellte Urteil richtet sich die am 24.10.1995 beim SG Koblenz eingelegte Berufung des Klägers.
Der Kläger trägt vor: Das Gericht sei an die Anordnungen der BA nicht gebunden. Es handele sich lediglich um verwaltungsinternes Recht. Die Leistungsgewährung stehe nicht im „willkürlichen Ermessen” der Beklagten, weil das Übbg eine Pflicht- und Regelaufgabe der Arbeitsverwaltung sei. Als Türke habe er erheblich schlechtere Vermittlungschancen als deutsche Staatsangehörige. Im Vergleich zu anderen Arbeitslosen sei er seinerzeit bei der Gründung einer selbständigen Existenz benachteiligt gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Koblenz vom 14.9.1995, Az: S 1 Ar 300/95 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9.2.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides v...