Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersatzansprüche nach RVO § 183 Abs 3 und 5. Fortsetzung des Rentenverfahrens durch die KK
Leitsatz (amtlich)
Eine KK, die bis zum Tode des Rentenantragstellers Krankengeld gezahlt hat, ist dann berechtigt, das Rentenverfahren fortzusetzen und auf diesem Weg vom Rentenversicherungsträger Ersatz gemäß RVO § 183 Abs 3 oder 5 zu verlangen, wenn ein rentenbezugsberechtigter Rechtsnachfolger nicht vorhanden ist oder wenn dieser das Verfahren selbst nicht weiterführt. Dieser älteren Rechtsprechung des 3. Senats des BSG (zuletzt im Urteil vom 1973-04-27 5 RK 57/71 = Die Leistungen 1974, 370) ist trotz der offensichtlich abweichenden Ansicht des 4. Senats, die für ihn aber nicht entscheidungserheblich war, weiterhin zu folgen.
Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 21.06.1978; Aktenzeichen S 2 K 11/77) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen des Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 21. Juni 1978 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Rentenanspruch des am … 1976 verstorbenen Versicherten M. M. auf die Klägerin übergegangen ist oder nicht.
Die Klägerin zahlte dem Versicherten vom 30. Dezember 1975 bis zu seinem Tode Krankengeld (1.495,50 DM). Die Beklagte bewilligte dem Versicherten durch Bescheid vom 16. Juni 1976 die Erwerbsunfähigkeitsrente ab 1. Dezember 1975. Der Bescheid wurde dem Versicherten vor seinem Tode nicht mehr zugestellt. Nachdem die Klägerin eine Bescheiddurchschrift erhalten hatte, machte sie gegenüber der Beklagten einen Forderungsübergang nach § 183 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) geltend und verlangte eine Erstattung in Höhe des an den Versicherten gezahlten Krankengeldes. Die Beklagte verweigerte die Zahlung, weil mangels Zustellung des Rentenbescheids an den Versicherten kein Anspruch auf die Klägerin übergegangen und diese nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) auch nicht berechtigt sei, das Rentenverfahren fortzusetzen. Die Klägerin bezog sich für ihre Forderung auf die Rechtsprechung des 3. Senats des BSG, nach der die Krankenkasse stets dann zur Fortsetzung des Rentenverfahrens befugt sei, wenn der Versicherte – wie im vorliegenden Falle – keinen Sonderrechtsnachfolger und auch sonst keinen Erben hinterlassen habe oder wenn ein solcher Bezugsberechtigter am Verfahren nicht mitwirke.
Das Sozialgericht Mainz hat die Beklagte durch Urteil vom 21. Juni 1978 zur Zahlung an die Klägerin verpflichtet. Es hat sich der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG angeschlossen und mit der Klägerin die Ansicht vertraten, von dieser Rechtsprechung weiche die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung des 4. Senats des BSG nicht ab, weil es sich jeweils um andere Sachverhalte gehandelt habe.
Das Urteil wurde der Beklagten am 13. Juli 1978 zugestellt. Am 31. Juli 1978 hat sie die Berufung eingelegt. Sie wiederholt ihr gesamtes Vorbringen und hebt hervor: Der 4. Senat des BSG habe zwar andere Sachverhalte entschieden. Er habe aber stete zur Frage des Forderungsübergangs nach § 183 Abs. 3 RVO festgestellt, daß die Krankenkasse keine selbständige Rechtsstellung gegenüber dem Rentenversicherungsträger habe und deshalb nicht berechtigt sei, in irgendeiner Weise auf das Rentenfeststellungsverfahren Einfluß zu nehmen. Dabei habe das BSG auch ausgeführt, es scheine kaum vertretbar zu sein, zu einer unterschiedlichen Beurteilung zu gelangen, je nachdem, ob der Versicherte selbst es unterlasse, den Rentenantrag zu stellen bzw. das Verfahren fortzusetzen, oder ob sein Rechtsnachfolger sich so verhalte.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 21. Juni 1978 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Der Senat schließt sich ebenfalls der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG an. Danach ist der Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 183 Abs. 3 RVO begründet.
Die einschlägigen BSG-Urteile sind den Beteiligten bekannt, sie haben sich mit ihnen eingehend auseinandergesetzt. Es erübrigt sich deshalb, die Urteilsbegründungen hier im einzelnen zu wiederholen. Der 3. Senat des BSG hat – soweit ersichtlich – zuletzt in seinem Urteil vom 27. April 1973 (3 RK 57/71) an seiner bereits früher wiederholt vertretenen Rechtsauffassung festgehalten, daß nach dem Tod des Rentenantragstellers die Fortsetzung des Rentenfestsetzungsverfahrens im Interesse der nach § 183 Abs. 3 RVO ersatzberechtigten Krankenkassen durch die jeweilige Krankenkasse selbst zulässig ist, wenn ein Sonderrechtsnachfolger nach § 1288 Abs. 2 RVO (jetzt § 56 SGB I) oder sonstiger bezugsberechtigter Erbe nicht v...