Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 30.09.1976; Aktenzeichen S 3 Ar 4/76) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 30. September 1976 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld auf zwei Wochen herabgesetzt wird.
2. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zur Hälfte zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit der zugelassenen Berufung wendet sich der Kläger weiterhin gegen die Feststellung einer Sperrzeit gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) für vier Wochen vom 12. November bis 9. Dezember 1972.
Der 1945 geborene Kläger war vom 10. März 1969 bis 7. Januar 1975 als Maurer (Gipsplattensetzer) bei einem Gips- und Stuckbetrieb in M. (N.) beschäftigt. Mit Akkordarbeiten auf Baustellen im Raum F. verdiente er dort zuletzt überdurchschnittlich gut. Sein Bruttoarbeitslohn betrug im Oktober 1974 bei 22 Arbeitstagen mit 176 Stunden 3.799,99 DM, im November 1974 bei 18 Arbeitstagen mit 144 Stunden 3.350,93 DM, im Dezember 1974 bei 20 Arbeitstagen mit 158 Stunden 2.551,78 DM und vom 1. bis 7. Januar 1975 bei 5 Arbeitstagen mit 40 Stunden 910,05 DM. Dieses Arbeitsverhältnis wurde seitens des Arbeitgebers wegen Arbeitsmangels am 22. November 1974 zum 7. Januar 1975 gekündigt.
Auf seine Arbeitslosmeldung vom 7. Januar 1975 bewilligte das Arbeitsamt Bad Kreuznach dem Kläger antragsgemäß Arbeitslosengeld (Alg) für 312 Tage. Unter Berücksichtigung des nach der Leistungsverordnung 1975 höchstmöglichen Bemessungsentgelts von 655,– DM und des Familienstandes des Klägers betrug der Leistungssatz wöchentlich 319,80 DM. In dieser Höhe wurde dem Kläger das Alg auch nach einer kurzen Krankheit ab 26. Februar 1975 für eine restliche Bezugsdauer von 280 Tagen wiederbewilligt.
Ab 10. November 1975 vermittelte das Arbeitsamt dem Kläger eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Rahmen einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung (§§ 91 ff AFG) bei der Stadt I.-O.. Diese Arbeit legte der Kläger am 11. November 1975 nieder, weil er sie wegen zu geringer Entlohnung für unzumutbar hielt. Für den 10. und 11. November 1974 erzielte er in 17 Arbeitsstunden ein Bruttoentgelt von 127,50 DM.
Auf die erneute Arbeitslosmeldung des Klägers vom 12. November 1975 stellte das Arbeitsamt mit Bescheid vom 8. Dezember 1975 den Eintritt der streitigen Sperrzeit fest, weil er sein Arbeitsverhältnis bei der Stadt I.-O. ohne wichtigen Grund gelöst und dadurch den Eintritt der erneuten Arbeitslosigkeit grobfahrlässig herbeigeführt habe. Demgemäß wurde dem Kläger weiteres Alg für eine restliche Bezugsdauer von 60 Tagen erst ab 10. Dezember 1975 bewilligt. Bis einschließlich 31. Dezember 1975 erhielt er Alg in der bisherigen Höhe. Vom 1. bis 7. Januar 1976 erhöhte es sich entsprechend dem nunmehr nach der Leistungsverordnung 1976 berücksichtigungsfähigen vollen Bemessungsentgelt von 699,20 DM auf 331,80 DM wöchentlich und ab 8. Januar 1976 durch die Dynamisierung des bisherigen Bemessungsentgelts gemäß § 112 a AFG auf 343,20 DM wöchentlich. Nach Erschöpfung der Bezugsdauer seines Alg-Anspruchs mit Ablauf des 17. Februar 1976 nahm der Kläger ab 18. Februar 1976 eine Arbeit als Polier bei einer Baufirma in K. auf. Bevor er erneut arbeitslos wurde verdiente er dort zuletzt in der Zeit vom 1. September bis 12. Oktober 1976 bei 30 Arbeitstagen mit 267,5 Stunden 3.036,13 DM brutto. Das entspricht einem Bemessungsentgelt von 454,– DM wöchentlich.
Im Widerspruchsverfahren führte der Kläger aus, unter Berücksichtigung seines früheren Bruttoverdienstes von 3.500,– bis 4.000,– DM habe er durch den Verlust des Arbeitsplatzes bereits eine finanzielle Einbuße von monatlich rd. 1.600,– DM erlitten. Das Entgelt für die ihm zugewiesene Arbeit bei der Stadt I.-O. habe um wöchentlich 53, 20 DM unter dem ihm zustehenden Alg gelegen. Dieser weitere soziale Abstieg könne ihm nicht zugemutet werden.
Die Widerspruchsstelle des Arbeitsamts Bad Kreuznach wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 23. Dezember 1975 zurück. Der Umstand, daß der Kläger zuvor mehr Alg erhalten habe, sei kein wichtiger Grund für die Lösung des Arbeitsverhältnisses bei der Stadt I.-O.. Da er bereits seit 7. Januar 1975 arbeitslos gewesen sei, seien an die Zumutbarkeit der angebotenen Arbeit nicht so hohe Anforderungen zu stellen, wie bei kürzerer Arbeitslosigkeit. Darüber hinaus kenne das Gesetz keinen Berufsschutz und schon gar kein garantiertes Einkommen.
Mit der Klage hat der Kläger über sein bisheriges Vorbringen hinaus geltend gemacht, das Arbeitsamt verkenne, daß er durch hohe Beitragsleistungen einen Anspruch auf ein entsprechend hohes Alg erworben habe. Man könne von ihm nicht verlangen, für einen geringeren Verdienst als das Alg zu arbeiten, zumal durch das Beschäftigungsverhältnis zusätzliche Aufwendungen, z.B. für Fahrtkosten und Arbeitskleidung entstünden. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß er normalerweise ab 7. Januar 1976 ohneh...