Leitsatz (amtlich)

Kündigt der Teilnehmer einer Maßnahme der beruflichen Fortbildung den hierüber mit, dem Maßnahmeträger abgeschlossenen Studienvertrag und verfolgt er anschließend das gleiche Bildungsziel im Rahmen einer vom gleichen, Maßnahmeträger angebotenen auf die restliche Studiendauer verkürzten Maßnahme weiter, schließt AFG § 46 Abs. 1 die Förderung der neuen verkürzten Maßnahme nicht aus, wenn der Antragsteller das Erfordernis der zweijährigen beitragspflichtigen Beschäftigung erst vor ihrem Beginn erfüllt.

 

Normenkette

AFG § 46 Abs. 1 Fassung: 1976-01-01

 

Verfahrensgang

SG Speyer (Urteil vom 09.05.1979; Aktenzeichen S 1 Ar 71/79)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.02.1981; Aktenzeichen 7 RAr 105/79)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 9. Mai 1979 abgeändert:

Der Bescheid des Arbeitsamts Pirmasens vom 14. Dezember 1978 in der Gestalt, des Widerspruchsbescheids vom 2./5. Februar 1979 wird aufgehoben. Die Beklagte wird dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger für die Teilnahme am Fern- und Nahunterricht des Technikerlehrgangs Fachrichtung Maschinenbau des DAG-Technikums E. ab 1. Oktober 1978 Förderungsleistungen zu gewähren.

2. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der Berufung begehrt der Kläger weiterhin Förderungsleistungen nach §§ 45, 44 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) für die Teilnahme am Fern- und Nahunterricht eines vom DAG-Techhikums E. durchgeführten Lehrgangs für die staatliche Technikerprüfung in Maschinenbautechnik in der Zelt vom 1. Oktober 1978 bis voraussichtlich 30. September 1980.

Der 1951 geborene Kläger besuchte bis März 1966 die Volksschule. Im Anschluß an seine im September 1969 beendete Ausbildung als Maschinenschlosser wurde er bis August 1971 ebenfalls mit Erfolg zum technischen Zeichner ausgebildet. Daneben erwarb er in der Zelt vom 15. Februar 1969 bis 29. Januar 1972 an der Gewerblichen Berufsaufbauschule P. die Fachschulreife. Bis zum Beginn seiner vierjährigen Dienstzeit als Zeitsoldat im April 1972 und nach deren Beendigung ab Mai 1976 arbeitete der Kläger als technischer Zeichner.

Obwohl der Kläger unter Berücksichtigung seiner schulischen und beruflichen Ausbildung die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Fortbildung zum Maschinenbautechniker im Rahmen der Lehrgänge des DAG-Technikums erfüllte, nahm er ab 1. April 1977 an einem unverkürzten Lehrgang teil. Seinen hierfür am 11. Juli 1977 gestellten Förderungsantrag lehnte das Arbeitsamt Pirmasens mit Bescheid vom 23. August 1977 ab, weil der Kläger in den letzten drei Jahren vor Beginn der Maßnahme nicht mindestens zwei Jahre eine die Beitragspflicht zur Beklagten begründende Tätigkeit ausgeübt hatte (§ 46 Abs. 1 APG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur – HStruktG AFG – vom 18. Dezember 1975). Diesen Bescheid ließ der Kläger unangefochten.

Am 25. April 1978 beantragte der Kläger erneut Förderung der im April 1977 begonnenen Maßnahme. Am 5. Juli 1978 kündigte er jedoch den hierüber mit dem DAG-Technikum geschlossenen Vertrag zum 30. September 1978 (Ende des 3. Semesters), schloß am 15. September 1978 einen neuen auf die nunmehr streitige Zeit verkürzten Studienvertrag und stellte hierfür am 26. September 1978 einen neuen Förderungsantrag.

Das Arbeitsamt Pirmasens wies beide Anträge vom 25. April und 26. September 1978 mit Bescheid vom 14. Dezember 1978 und Widerspruchsbescheid vom 2./5. Februar 1979 zurück. Ungeachtet der Tatsache, daß eine Verkürzung der Maßnahmedauer nur in begründeten Einzelfällen möglich sei, ändere der angebliche Abbruch nichts daran, daß die Maßnahme tatsächlich am 1. April 1977 begonnen habe.

Mit der Klage hat der Kläger geltend gemacht, anläßlich eines Besuchs beim Arbeitsamt sei ihm verbindlich zugesagt worden, bei Kündigung des alten und Abschluß eines neuen verkürzten Studienvertrags ab 1. Oktober 1978 seien die Voraussetzungen des § 46 AFG erfüllt. Ohne diese Zusage hätte er die Maßnahme nicht fortgesetzt und keinen neuen Studienvertrag geschlossen.

Abgesehen davon dürfe er wegen seines freiwilligen längeren Dienstes in der Bundeswehr nicht benachteiligt werden. Außerdem sei es wirtschaftlich unsinnig, wenn ihm die Förderung für die letzten vier Semester versagt werde, obwohl er bei einem Neubeginn Anspruch auf Förderung für alle sieben Semester geltend machen könne.

Das Sozialgericht Speyer hat die Klage mit Urteil vom 9. Mai 1979 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Gegen dieses dem Kläger mit eingeschriebenem Brief vom 30. Mai 1979 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung vom 6. Juni 1979. Der Kläger wiederholt sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, die enge Gesetzesauslegung in den angefochtenen Bescheiden und dem angefochtenen Urteil verkenne, daß § 46 APG die Förderung nur deshalb von einer zweijährigen Beschäftigung abhängig mache, um solche Personen von der Förderung auszuschlie...

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