Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungsanspruch. Krankenkasse. Zusatzversorgungskasse. Unterlassung. Beitragseinbehalt. Verletzung. Überwachungspflicht. Gleichstellung. Einzugsstelle
Orientierungssatz
1. Unterläßt eine Zusatzversorgungskasse den Beitragseinbehalt von Versorgungsbezügen, so hat die Krankenkasse ihr gegenüber keinen Zahlungsanspruch, wenn sie diese Unterlassung infolge einer nicht ausreichenden Überwachung der Beitragsentrichtung selbst zu vertreten hat, weil sie die Entrichtung der Beiträge (Einbehalt und Abführung) entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nach § 393a Abs 4 S 1 RVO (§ 256 Abs 3 S 1 SGB 5) nicht ausreichend überwacht hat.
2. Eine Gleichstellung der Zahlstellen mit den Krankenkassen als Einzugsstellen der Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist vom Gesetzgeber nicht gewollt und daher ausgeschlossen.
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 31.1.1991 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird dieses Urteil geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Rheinische Zusatzversorgungskasse, die der Beklagten angeschlossen ist, dafür einzustehen hat oder nicht, daß sie von Rentenbezügen aus einer Zusatzversorgung keine Krankenversicherungsbeiträge einbehalten und an die Klägerin abgeführt hat.
Die Rentnerin M. B. (Versicherte) aus Bad K. ist bei der Klägerin pflichtversichert. Als Witwe erhält sie neben einer Rente aus der Angestelltenversicherung von der Beklagten (Zusatzversorgungskasse) Versorgungsbezüge. Im November 1982 teilte die Klägerin der Zusatzversorgungskasse mit, daß nach dem Rentenreformgesetz 1982 aus den Versorgungsbezügen Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten seien, und bat darum, die Beitragshöhe zu errechnen und die Beiträge ab 1.1.1983 einzubehalten und an sie abzuführen. Die Beitragspflicht entfalle bei einem Monatsbeitrag von weniger als 10,– DM. Unter dem von der Klägerin angegebenen Aktenzeichen 014602 setzte der Sachbearbeiter der Zusatzversorgungskasse im Dezember 1982 den Krankenkassenbeitrag zutreffend auf monatlich 16,33 DM fest und erteilte eine entsprechende Auszahlungsanordnung zu Gunsten der Klägerin. Diese auf Eingabebelegen für die EDV festgehaltenen Vorgänge wurden nicht ausgeführt und in einem entsprechenden Beleg im März 1983 storniert.
Auf die Beanstandung der Klägerin Anfang Januar 1983, in den am 29.12.1982 eingegangenen Beitragszahlungen seien keine Beträge für die Versicherte enthalten, antwortete die Zusatzversorgungskasse der Klägerin Anfang März 1983, die nichterfaßten Fälle würden ab 1.4.1983 im Rahmen des Zahlstellenverfahrens berücksichtigt werden. Für die Monate Januar bis März 1983 zahlte daher die Versicherte die Krankenversicherungsbeiträge aus ihren Versorgungsbezügen unmittelbar an die Klägerin.
Im Juli 1987 erhielt die Klägerin von der Zusatzversorgungskasse eine Beitragsliste. Die Klägerin beanstandete im August 1987, daß für die Versicherte offensichtlich keine Beiträge gezahlt würden. Daraufhin antwortete die Zusatzversorgungskasse, in den nichtaufgeführten Fällen bestehe keine Beitragspflicht, weil der Monatsbetrag unter 10,– DM liege. Der Aufforderung der Klägerin im September 1987, ihr den Zeitpunkt der entsprechenden Verringerung der Versorgungsbezüge mitzuteilen, kam die Zusatzversorgungskasse nicht nach.
Nach Einführung der Meldepflicht der Versorgungs-Zahlstellen ab 1.1.1989 schickte die Zusatzversorgungskasse der Klägerin im Juni 1989 den von der Versicherten ausgefüllten Fragebogen zur Feststellung der Beitragspflicht. Im Juli 1989 wies die Klägerin die Zusatzversorgungskasse darauf hin, daß die Beitragspflicht ab 1.1.1983 dort bereits gemeldet sei. Gleichzeitig fragte sie an, ob und warum keine Beiträge einbehalten und an sie abgeführt worden seien. Auf diesem Schreiben der Klägerin wurde bei der Zusatzversorgungskasse der interne Vermerk „nicht gespeichert” angebracht. Wiederholte Antragen der Klägerin blieben unbeantwortet.
Im November 1989 gab die Zusatzversorgungskasse der Klägerin die Bruttobeträge der ab Mai 1981 gezahlten Versorgungsbezüge an. Die Klägerin stellte daraufhin fest, daß wegen der Verringerung dieser Bezüge ab 1.7.1985 keine Beitragspflicht mehr bestand.
Die Forderungen der Klägerin, ihr in Höhe der vom 1.4.1983 bis zum 30.6.1985 nicht einbehaltenen Beiträge Schadensersatz zu leisten und auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, lehnte die Zusatzversorgungskasse ab.
Im Klageverfahren hat die Klägerin ihren Anspruch spezifiziert auf insgesamt 349,59 DM beziffert. Den Vorwurf der Zusatzversorgungskasse, den Beitragsabzug nicht nach § 393 a Abs. 4 RVO überwacht zu haben, hat sie als unzutreffend zurückgewiesen. Sie hat ihrerseits der Zusatzversorgungskasse eine...