Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 02.10.1991; Aktenzeichen S 6 U 358/90) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 2.10.1991 wird hinsichtlich der Ansprüche auf Sterbegeld und Überbrückungshilfe als unzulässig verworfen und im übrigen zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen des Todes ihres Ehemannes H. B. (B.) hat.
Der 1935 geborene B. war seit 1950 in der Keramikfabrik M. & R. in H.-G. beschäftigt. Zunächst war er als Steinzeugdreher tätig. 1971 erfolgte seine Umsetzung an einen Arbeitsplatz in der Formengießerei für Gips. 1974 wurde eine Silikose knapp 2. Grades, ohne funktionelle Auswirkungen, diagnostiziert. Durch Bescheid vom Dezember 1974 lehnte die Beklagte eine Entschädigung wegen der Silikose ab, weil eine. Berufskrankheit (BK) in Anbetracht des Fehlens funktioneller Einschränkungen von Atmung und Kreislauf nicht vorliege.
1984 wurde wegen eines festgestellten Bronchialkarzinoms eine rechtsseitige Thorakotomie mit Lobektomie durchgeführt. Auf Grund der Lokalisation des Karzinoms verneinte LtdMedDir Dr. K. von der Klinik für Berufskrankheiten in Bad R. in einem Gutachten vom Oktober 1984 einen Ursachenzusammenhang mit den silikotischen Veränderungen. Daraufhin verweigerte die Beklagte erneut eine Entschädigung wegen der Silikose (Bescheid vom 25.1.1985).
Am 29.6.1985 verstarb B. Die nach seinem Tod veranlaßte Obduktion durch den Pathologen Dr. de L. vom Pathologischen Institut des Stadt Krankenhauses K. in K. ergab als Todesursache ein zentrales Herzkreislaufversagen bei ausgedehnten Hirnmetastasen eines anaplastischen Bronchuskarzinoms. In seinem Gutachten vom Oktober 1985 gelangte Dr. de L. zu dem Ergebnis, es habe sich um eine schicksalhafte, Erkrankung ohne Beziehung zu den silikotischen Staubeinlagerungen in der Lunge gehandelt. Durch Bescheid vom 28.10.1985, lehnte die Beklagte sodann die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen (Witwenrente, Überbrückungshilfe, Sterbegeld) an die Klägerin ab.
Im folgenden Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, zu dem Krebsleiden von B. sei, es infolge des beruflichen Kontakts mit einem Asbestpulver gekommen. Die Ermittlungen der Beklagten bei der Beschäftigungsfirma von B. und der Herstellerfirma des angeschuldigten Pulvers bestätigten eine Asbesteinwirkung in geringen Mengen. Im Anschluß daran holte die Beklagte eine weitere Stellungnahme von Dr. de L. vom Juni 1986 ein, der darauf hinwies, der ursächliche Zusammenhang zwischen der Asbestexposition und dem Bronchialkarzinom lasse sich weder eindeutig beweisen noch ausschließen.
Die Beklagte beauftragte danach den Direktor des Pathologischen Instituts der Stadt Kliniken in D. Prof. Dr. O. mit einer ausführlichen histologischen Untersuchung. In seiner Stellungnahme vom August 1986 legte dieser dar, eine Asbestose, auch im Sinne (i.S.) einer Minimalasbestose, sei nicht nachweisbar. Nachdem die Beklagte noch eine Äußerung ihres Technischen Aufsichtsbeamten Dipl. Ing. van O. vom Oktober 1986 hinzugezogen hatte, wies sie den Widerspruch gegen die Bescheide vom 25.1. und 28.10.1985 zurück (Widerspruchsbescheid vom 15.12.1986).
In dem sich anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Koblenz (Az.: S 6 U 26/87), in dem um die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen gestritten wurde, wurde zunächst Prof. Dr. W. von der Universität G. mit einem Gutachten betraut. Im Juni 1987 teilte dieser mit, aus arbeits- und sozialmedizinischer Sicht könne er keine wesentlich andere Auffassung als die Vorgutachter vertreten, weshalb gebeten werde, von der Anforderung eines Gutachtens nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abzusehen. Später erteilte das SG gemäß § 109 SGG Prof. Dr. C. von der H.-Klinik Bad E. einen Gutachtensauftrag. Er hielt in seinem Gutachten vom März 1988 fest, der Tod von B. sei weder silikotischen Lungeneinlagerungen noch einer Asbestexposition anzulasten. Durch Urteil vom 9.5.1988 wies das SG die Klage im Hinblick auf das Ergebnis der vorliegenden Gutachten ab.
Im folgenden Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz (Az.: L 3 U 81/88) legte die Beklagte ein für sie verfaßtes ausführliches Gutachten von Prof. Dr. Wo. (mit. Dr. S.) vom Institut für Arbeitsmedizin in M. vom November 1988 vor. Auf Grund einer Empfehlung dieses Gutachters bewilligte die Beklagte der Klägerin als Rechtsnachfolgerin von B. durch Bescheid vom Juni 1989 wegen der BK Nr. 4101 der Anl. 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) –Silikose– eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 % für die Zeit vom 1.1.1984 bis 29.6.1985.
Durch Urteil vom 28.6.1989 wies das LSG Rheinland-Pfalz die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Koblenz vom 9.5.1988 zurück. Zur Begründung w...