nicht-rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenwirtschaftlichkeit. Familienwohnung. Dritter Ort. Wegeunfall
Leitsatz (amtlich)
Hat ein Versicherter eine eigene Wohnung oder einen eigenen häuslichen Bereich, so ist der Weg zur Arbeit von der Wohnung einer dritten Person, soweit nicht RVO § 550 Abs. 3 eingreift, auch dann als Weg von einem dritten Ort anzusehen, wenn der Versicherte von dort aus ebensooft zur Arbeit fährt wie von der eigenen Wohnung.
Wird bei der Fahrt von einem dritten Ort zur Arbeit ein Wegstück erreicht, das bei der Fahrt von der eigenen Wohnung aus etwa nur gleichen Zeit erreicht worden wäre, so ist ein Unfall, der sich dort ereignet, auch dann versichert, wenn der Weg von dem dritten Ort eigenwirtschaftlicher Art war.
Normenkette
RVO § 550 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
SG Speyer (Urteil vom 23.06.1981; Aktenzeichen S 2 U 184/80) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 23. Juni 1981 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger einen versicherten Wegeunfall erlitten hat.
Am 5. März 1980 verunglückte der Kläger etwa um 12.55 Uhr mit seinem Pkw auf der Fahrt zur Arbeit. Schichtbeginn war für ihn an diesem Tage in seiner Beschäftigungsfirma in S. 14.00 Uhr. Obwohl der Kläger aus der Wohnung seiner Freundin in dem etwa 40 Kilometer von S. in nordöstlicher Richtung gelegenen H. kam, befand er sich bereits wieder auf der Fahrstrecke, die er sonst von seinem in L., Ortsteil Li.S. Str. … gelegenen möblierten Zimmer etwa 13 Kilometer weit zu seiner Arbeitsstelle in S. zurückzulegen hatte. An dem Unfalltag war er von H. auf der Autobahn bis M. gefahren, dann durch die Innenstadt nach L. und weiter ab Mu. auf der B 9 in Richtung Autobahn S.. Der Unfall ereignet sich auf der B … zwischen Li. und S. in der Gemarkung N. in Höhe von O.. Der Kläger zog sich bei dem Unfall unter anderem eine Hüftgelenksfraktur mit Pfannensplitterung zu, die ihn jetzt noch erheblich behindert.
Die für die Feststellung, ob ein versicherter Arbeitsweg anzuerkennen sei, maßgeblichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Klägers gestalteten sich zur Zeit des Unfalles wie folgt: Der Kläger, damals 27 Jahre alt, bewohnte in Li. als Untermieter ein größeres, möbliertes Zimmer mit Sitzgarnitur, Tisch, Schreibtisch, Wandschrank, Liegebett sowie Kühlschrank. Er durfte Bad und Dusche des Vermieters mitbenutzen. Ihm stand eine Kochplatte zur Verfügung, jedoch nahm er seine Mahlzeiten entweder im Betrieb, in Gaststätten oder bei seiner Freundin zu sich. Seine Wäsche brachte er in eine Wäscherei, das Zimmer reinigte seine Wirtin. Der Kläger war in Lu. Mitglied eines Judo-Clubs sowie zweier Skatvereine. Er hatte viele Freunde, mit denen er sich häufig in Gaststätten und Cafes traf. So wurde beispielsweise in einem Café Skat gespielt. Li. hat der Kläger stets als seinen Wohnsitz angegeben. Seine Freundin, die damals 35 Jahre alte Zeugin Ch. S., kannte der Kläger seit September 1979. Zur Zeit des Unfalles besuchte er sie in ihrer Wohnung häufig, jedoch nicht zu bestimmten Tagen, insgesamt etwa drei bis viermal in der Woche. Er fuhr entweder in der Nacht zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr zurück oder aber, wie an dem Unfall tage, am anderen Morgen. Seine Freundin war von ihm schwanger, verlor das Kind jedoch bereits vor dem Unfall. In H. hatte der Kläger über die Beziehung zu seiner Freundin keine Bekannten oder Freunde. Diese Feststellungen beruhen im wesentlichen auf Angaben des Klägers anläßlich eines Krankenhausbesuches am 7. Mai 1980, Abschließend danach gefragt, wo seiner Auffassung nach der Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse gelegen habe, gab der Kläger an, darüber sei er sich selbst nicht im klaren.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. Juni 1980 lehnte die Beklagte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Kläger habe sich aus privaten Gründen in der Wohnung seiner Freundin aufgehalten, die erheblich weiter von der Beschäftigungsfirma gelegen sei als sein eigenes möbliertes Zimmer. Deshalb gestehe auf dem Weg von dort zur Arbeitsstelle kein Versicherungsschutz. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, der Kläger habe in H. seine Familienwohnung im Sinne des § 550 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) gehabt.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Speyer hat die beigeladene AOK Vorderpfalz vorgetragen, der Kläger habe sich auf seinem Rückweg von H. unmittelbar zu seiner Arbeitsstelle wieder auf einer Teilstrecke befunden, die mit seinem üblichen Arbeitsweg von Li. aus identisch sei. Zumindest dieser Teil des Weges müsse versichert sein. Dagegen hat die Beklagte vorgebracht, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Rückkehr von einem dritten Ort ändere sich an einer Eigenwirtschaftlichkeit dadurch nichts, daß der Unfall auf einem Teilstück des Weges geschehen sei, der mit dem Weg von de...