Verfahrensgang
SG Mainz (Gerichtsbescheid vom 03.07.2000; Aktenzeichen S 1 Ka 86/00) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz vom 3.7.2000 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat dem Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zulassung der Klägerin kraft Gesetzes mit der Vollendung des 68. Lebensjahres geendet hat.
Die am 21.5.1931 geborene Klägerin ist seit 1961 in N. zur kassen- bzw vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Mit Beschluss vom 24.6.1999 stellte der Zulassungsausschuss für Zahnärzte im Bezirk K. fest, dass die Zulassung der Klägerin zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit mit dem 30.6.1999 ende. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7.12.1999, zugestellt am 13.1.2000, als unzulässig zurück. Der Beschluss des Zulassungsausschusses über die Feststellung des Endes der Zulassung wegen Erreichens der Altersgrenze habe lediglich deklaratorische Bedeutung gehabt, da die Zulassung der Klägerin kraft Gesetzes nach § 95 Abs. 7 Satz 2 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) geendet habe, ohne dass es dazu einer Entscheidung des Zulassungsausschusses bedurft hätte. Mangels einer Regelungswirkung des angefochtenen Beschlusses sei dieser kein Verwaltungsakt, so dass ein Vorverfahren nach §§ 78 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht eröffnet sei.
Dieser Auffassung ist die Klägerin mit der am Montag, dem 14.2.2000 erhobenen Klage entgegengetreten. In der Sache hat sie geltend gemacht, die Vorschrift des § 95 Abs. 7 Satz 2 SGB V verletze sie in ihren Grundrechten nach Art. 12 und 14 Grundgesetz (GG). Im Übrigen seien die bundesrechtlichen Vorschriften, die die Teilnahme an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung von einer vorangegangenen Zulassung oder Ermächtigung abhängig machten, europarechtswidrig und damit unanwendbar.
Ihre Klage hat das Sozialgericht Mainz durch Gerichtsbescheid vom 3.7.2000 abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe den Widerspruch der Klägerin zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Zwar gebe es im Sozialverwaltungsrecht grundsätzlich keinen Selbstvollzug des Gesetzes, jedoch gebiete weder der Schutz des betroffenen Arztes noch allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze eine Umsetzung durch Verwaltungsakt. Soweit die Klägerin die Verurteilung des Beklagten oder hilfsweise die Feststellung begehre, dass sie weiterhin als zur vertragszahnärztlichen Behandlung zugelassene Zahnärztin zu führen sei, sei die Klage unbegründet. Die durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) vom 21.12.1992 (BGBl I 2266) mit Wirkung zum 1.1.1999 eingeführte Altersgrenze von 68 Jahren für die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung sei verfassungsgemäß, wie sowohl das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 31.3.1998 – 1 BvR 2167 und 2198/93 (NJW 1998, 1776) – als auch das Bundessozialgericht (BSG) durch Urteil vom 25.11.1998 – B 6 KA 4/98 R (SozR 3-2500 § 95 Nr. 18) – entschieden hätten. Auch ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht liege nicht vor, wie sich ebenfalls aus den zitierten Entscheidungen ergebe.
Gegen den ihr am 14.7.2000 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 14.8.2000 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz vom 3.7.2000 und den Beschluss des Beklagten vom 7.12.1999 aufzuheben und festzustellen, dass sie über den 30.6.1999 hinaus zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen ist.
Der Beklagte und die Beigeladenenen zu 2), 3), 6) und 7 beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz und die angefochtene Verwaltungsentscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Der Akteninhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Ihre Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung hat kraft Gesetzes zum 30.6.1999 geendet.
Allerdings weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass der Zulassungsausschuss mit dem Beschluss vom 24.6.1999 einen (deklaratorischen) Verwaltungsakt über das Ende der Zulassung erlassen hat, so dass hiergegen das Widerspruchsverfahren nach § 78 ff SGG entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten eröffnet war. Selbst wenn eine Umsetzung des § 95 Abs. 7 Satz 2 SGB V durch Verwaltungsakt nicht notwendig gewesen sein sollte, worauf das Sozialgericht abstellt, so hat der Zulassungsausschuss doch ausdrücklich eine entsprechende Entscheidung getroffen, wie er im Beschluss vom 24.6.1999 auch selb...