Entscheidungsstichwort (Thema)

Private Krankenversicherung. Versicherungsprämie. Besitzschutz. Mindestbetrag. Sozialeinrichtung. Beihilfeleistung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Begrenzung auf die Höhe des Krankenversicherungsbeitrags ab 1. Juli 1978 gilt bei Eintritt des Versicherungsfalls vor dem 1. Juli 1977 sowohl für die nach der Rentenhöhe errechneten, als auch für die im Wege des Besitzstandes gewährten Beitragszuschüsse.

2. Bei der Berechnung des Zuschusses zu einem Beitrag zur Krankenversicherung der Bundesbahnbeamten ist von einem fiktiven Beitrag auszugehen, der ohne Berücksichtigung der von der Deutschen Bundesbahn in Erfüllung ihrer Fürsorgepflicht erbrachten Zuschußleistung festzusetzen ist.

 

Normenkette

RVO § 381 Abs. 4 a.F., § 1304e; AVG § 83e; AnVNG Art. 2 § 27a Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

SG Mainz (Urteil vom 12.07.1979; Aktenzeichen S 6 A 160/78)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 12. Juli 1979 geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung ihrer Bescheide vom 16. August 1978 und vom 7. Januar 1980 verurteilt, den der Klägerin gewährten Beitragszuschuß für die Zeit ab 1. Juli 1978 nach einem noch von der KVB ohne Berücksichtigung des von der DB geleisteten Zuschusses zu berechnenden fiktiven Krankenversicherungsbeitrag bis zu einem Höchstsatz von 11 v.H. des monatlichen Rentenbetrages neu festzusetzen.

2. Im übrigen werden die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 7. Januar 1980 abgewiesen.

3. Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die im … 1898 geborene Klägerin bezieht ab Mai 1963 von der Beklagten das Altersruhegeld. Sie ist bei der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) durch ihren Ehemann mitversichert, der von der Bundesbahn-Versicherungsanstalt neben der Versichertenrente auch einen Zuschuß zu seinem freiwilligen Krankenversicherungsbeitrag erhält. Den auch der Klägerin durch Bescheid vom 8. Juli 1963 antragsgemäß bewilligten Beitragszuschuß zahlte die Beklagte nach Überprüfung im Mai 1969 weiter, obwohl die Mitversicherung als Familienangehörige bei der KVB grundsätzlich keinen Anspruch begründet. Auf entsprechende Anfrage teilte sie der Klägerin mit Schreiben vom 9. März 1978 erneut mit, der ihr gesetzlich nicht zustehende Beitragszuschuß werde weitergezahlt. Durch Bescheid vom 16. August 1978 setzte sie den ab 1. Juli 1977 auf 100 DM begrenzten Beitragszuschuß auf 26 DM für den Monat Juli 1978 und 25 DM für die Zeit ab 1. August 1978 neu fest.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin rechtsseitig bei der Beklagten die Klage eingereicht und mit ihr die Weitergewährung des im Wege des Besitzstandes gezahlten Beitragszuschusses von monatlich 100 DM über den 30. Juni 1978 hinaus begehrt. Sie hat vorgetragen: Als Rentnerin habe sie gesetzlich das Recht auf kostenfreie Krankenversicherung. Die KVB erstatte aber nicht alle Krankheitskosten. Wenn die Beklagte schon nicht die verbleibenden Eigenkosten ersetze, müsse sie ihr wenigstens den Mindestzuschuß von 100 DM monatlich zahlen. Keinesfalls könne der Beitragszuschuß nach dem verhältnismäßig niedrigen Beitrag der KVB berechnet werden, da es sich dabei um eine Fürsorgemaßnahme handele. Die Deutsche Bundesbahn (DB) gewähre nämlich nicht die bei anderen Behörden übliche Beihilfe zu den Krankenkosten der Bediensteten, sondern leiste einen, laufenden Zuschuß an die KVB. Die Berechnung das Beitragszuschusses könne deshalb nur über die Rente erfolgen. Vor dem Gesetz seinen alle Rentner gleich.

Durch Urteil vom 12. Juli 1979 hat des Sozialgericht (SG) Mainz den Bescheid vom 16. August 1978 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für Bezugszeiten ab 1. Juli 1978 einen Beitragszuschuß in Höhe von 100 DM zu gewähren. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, nach der für die Klägerin maßgebenden Übergangsregelung des Art. 2 § 27 a Abs. 1 Angestelltenversicherungsneuregelungsgesetz (AnVNG) sei für Zelten nach dem 30. Juni 1977 ein Mindestbetrag von 100 DM zu zahlen, der unumschränkt geschützt sei.

Gegen dieses ihr am 23. August 1979 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Eingang beim Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz am 20. September 1979 Berufung eingelegt. Durch Bescheid vom 7. Januar 1980 hat sie den Beitragszuschuß rückwirkend ab 1. März 1979 auf 27 DM monatlich erhöht.

Sie trägt vor:

Die Auffassung des SG sei unhaltbar. Der Gesetzeswortlaut rechtfertige dessen Interpretation nicht. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei auch der im Wege des Besitzstands gewährte Beitragszuschuß ab 1. Juli 1978 auf einen niedrigeren tatsächlichen Krankenversicherungsbeitrag zu begrenzen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichte Mainz vom 12. Juli 1979 aufzuheben und die Klagen gegen die Bescheide vom 16. August 1978 und 7. Januar 1980 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und auch den Bescheid der Beklagten vom 7...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?