Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 12.10.1993; Aktenzeichen S 10 A 44/93) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 12.10.1993 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Nachversicherung.
Die 1940 geborene Klägerin trat nach einer Schneiderlehre am 1.9.1961 in die Ordensgemeinschaft der Franziskanerinnen (Beigeladene), Insel N. ein. Nach Postulat (1.9.1961 bis 14.8.1962) und Noviziat (15.8.1962 bis 15.8.1964) legte sie 1964 das erste und 1967 das ewige Gelübde ab. In der Zeit von 1961 bis zum 15.8.1966 war sie im Kloster St. C., Insel N., mit hauswirtschaftlichen und gärtnerischen Arbeiten beauftragt, im Anschluß daran mit hauswirtschaftlichen Arbeiten im H.-J.-Krankenhaus in T.. Vom 1.4.1967 bis 31.3.1970 absolvierte sie eine Ausbildung zur Krankenschwester und arbeitete danach bis zu ihrem Ausscheiden aus der Ordensgemeinschaft am 21.10.1972 in ordenseigenen Krankenhäusern.
Am 9.12.1991 beantragte die Beigeladene die Nachentrichtung von Beiträgen. Mit Bescheid vom 12.2.1992 gab die Beklagte dem Antrag für die Zeit vom 1.9.1961 bis 15.8.1964 gemäß § 140 Abs. 3 AVG statt, lehnte aber die Nachentrichtung über den 15.8.1984 hinaus mangels gesetzlicher Grundlage ab.
Am 4.8.1992 beantragte die Klägerin die Durchführung einer Nachversicherung für die Zeit vom 15.8.1964 bis 31.3.1967 und vom 1.9.1970 bis zum 21.10.1972. Mit Bescheid vom 13.10.1992 und Widerspruchsbescheid vom 25.2.1993 lehnte die Beklagte die beantragte Nachversicherung ab, weil die einjährige Ausschlußfrist für die Antragstellung nach dem Ausscheiden aus der Ordensgemeinschaft verstrichen sei. Hiergegen hat die Klägerin am 9.3.1993 vor dem Sozialgericht Koblenz Klage erhoben und geltend gemacht, noch während des Laufs der einjährigen Antragsfrist sei zum 1.1.1973 neues Recht in Kraft getreten, das eine Nachversicherung unabhängig von einer fristgerechten Antragstellung zulasse. Die Beigeladene hat vorgetragen, auch ihr sei bei Ausscheiden der Klägerin aus der Ordensgemeinschaft die Bedeutung der Antragstellung nicht klar gewesen. Sie sei bereit, die Beiträge nachzuentrichten.
Mit Urteil vom 12.10.1993 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe nicht innerhalb eines Jahres nach ihrem Ausscheiden aus dem Orden am 21.10.1972 die Nachversicherung beantragt. Eine Wiedereinsetzung komme nicht in Betracht. Die Neufassung des § 9 Abs. 5 AVG, der mit Wirkung zum 1.1.1973 in Kraft getreten sei, sei nicht anwendbar.
Gegen das ihr am 5.11.1993 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.11.1993 beim Sozialgericht Koblenz Berufung eingelegt.
Sie vertritt nach wie vor die Auffassung, daß die Ausschlußfrist des § 9 Abs. 5 AVG a.F. vorliegend ohne Bedeutung sei, weil sie noch während des Laufs der einjährigen Ausschlußfrist mit Wirkung zum 1.1.1973 durch eine Gesetzesänderung in Wegfall gekommen sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 12.10.1993 und den Bescheid vom 13.10.1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.2.1993 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Nachversicherung für die Zeit vom 15.8.1964 bis zum 31.3.1967 und vom 1.4.1970 bis 21.10.1972 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf ihre bisherigen Ausführungen.
Die Beigeladene schließt sich dem Klageantrag an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozeßakte und die die Klägerin betreffende Versicherungsakte (Nr. …) Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Sie hat keinen Anspruch auf Durchführung der Nachversicherung. Die angefochtenen Bescheide sind mithin rechtmäßig.
Vorliegend ist allein darüber zu entscheiden, ob für die Klägerin die Zeit vom 15.8.1964 bis 31.3.1967 und vom 1.4.1970 bis zum 21.10.1972 nachzuversichern ist. Anhaltspunkte für die Annahme, die Klägerin sei während ihrer Ordenszugehörigkeit beitragspflichtig beschäftigt gewesen, so daß ein Pflichtversicherungsverhältnis bereits damals vorgelegen habe, und eine unterlassene Beitragsentrichtung nunmehr nachzuholen sei, bestehen nicht.
Anspruchsgrundlage für die Nachversicherung der Klägerin ist allein § 9 Abs. 5 AVG in der Fassung ab dem 1.3.1957 (vgl. Artikel 1 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 23.2.1957). Nach dieser Vorschrift sind u.a. Mitglieder geistlicher Genossenschaften, die aus ihrer Gemeinschaft ausscheiden, für die Zeit, in der sie aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigt waren, aber der Versicherungspflicht nicht unterlagen oder hiervon befreit waren, nachzuversichern, wenn dies von dem ausscheidenden Mitglieder oder der Gemeinschaft innerhalb eines Jahr...