Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 24.09.1997; Aktenzeichen S 1 Ka 32/96) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 24.9.1997 abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte die Bema-Gebührennummern 32 (WK), 35 (WF) und 55 (RI) von den Honoraranforderungen der Klägerin für die streitbefangenen Quartale in Abzug gebracht hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat der Klägerin 1/3 ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, unter welchen Voraussetzungen die Leistungspositionen 172 des GOÄ 1965 (Probeexzision) und die Bema-Z Gebührennummern 32 WK (Aufbereitung des Wurzelkanals), 35 WF (Wurzelkanalfüllung) und 55 RI (Reimplantation) abrechenbar sind.
Die Klägerin ist seit 1994 als Ärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zur vertragszahnärztlichen und vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen. Durch Bescheide vom 19.6.1995 und 27.10.1995 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 19.1.1996 und 20.3.1996 hat die Beklagte für die Quartale III/94 bis II/95 im Wege der sachlich-rechnerischen Richtigstellung in noch 24 Einzelfällen Korrekturen vorgenommen. Diese Korrekturen betreffen drei Abrechnungskomplexe:
(1) Die Leistungsposition Ä 172 wurde immer dann abgesetzt, wenn sie neben einer zu Recht abgerechneten chirurgischen Hauptleistung, wie Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion, abgerechnet worden ist. Die Leistungsposition Ä 172 könne in der Regel nur dann abgerechnet werden, wenn sie als selbständige Leistung erbracht werde. Etwas anderes könne nur dann angenommen werden, wenn im Einzelfall für die Probeexcision eine gesonderte Schnittführung im Operationsgebiet erforderlich sei.
(2) Die Nr. 32 (WK) und 35 (WF) wurden abgesetzt, wenn bei bereits wurzelbehandelten Zähnen retrograd (von der Wurzelspitze ausgehend) mit einem Mikrokopfbohrer die Wurzelkanäle nur bis zu einer maximalen Tiefe von 4 mm aufbereitet und verfüllt würden. Bei dieser minimalen Aufbereitung und Verfüllung handle es sich nicht eine Wurzelfüllung sondern um einen retrograden Verschluss, der nicht gesondert abrechenbar sei.
(3) Abgesetzt wurden Gebührenpositionen, die die Klägerin in Zusammenhang mit Zahntransplantationen abgerechnet hat. Die Nr. 55 (RI) umfasse nur die Reimplantation im Sinne des Wiedereinsetzens eines ausgefallenen oder extrahierten Zahnes an seine ursprünglichen Stelle einschließlich einfacher Fixation an den benachbarten Zähnen. Die Transplantation eines Zahnes an eine andere Stelle sei keine Vertragsleistung und sei daher nicht abrechnungsfähig.
Das Sozialgericht Mainz (SG) hat auf die fristgemäß erhobenen Klagen die angefochtenen Bescheide durch Urteil vom 24.9.1997 aufgehoben. Die von der Beklagten vorgenommenen Absetzungen für die Quartale III/94 bis II/95 seien zu Unrecht erfolgt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Gebührenposition Ä 172 beinhalte die Probeexcision aus tieferen Körperteilen. Dabei sei unerheblich, wenn daneben eine chirurgische Hauptleistung erbracht werde. Ziel der Probeexcision sei die Klärung, ob geschädigtes Gewebe vorliege. Die Notwendigkeit dieser Klärung könne sich auch im Rahmen einer Operation ergeben. Die dafür erforderliche Probeexcision sei dann als selbständige Leistung abrechnungsfähig. Die Absetzung der Leistungsnummern 32 (WK) und 35 (WF) sei ebenfalls zu Unrecht erfolgt. Die retrograde Aufbereitung des Wurzelkanals mit einem Mikrokopfbohrer bis zu einer maximalen Tiefe von 4 mm reicht für den Leistungsinhalt aus. Der Wortlaut der Gebührenbestimmung gebe nichts dafür her, dass die Abrechnung nur ab eines bestimmten Umfangs der Aufbereitung möglich sei. Entscheidend sei vielmehr, dass die Aufbereitung vollständig erfolge. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die Wurzelkanäle unvollständig aufbereitet hätte, lägen nicht vor. Deshalb sei in diesen Fällen auch die Leistungsposition 35 (WF) zu Recht abgerechnet worden. Schließlich sei auch die Berichtigung der Leistungsposition 55 (RI) einschließlich der Nebenleistungen nicht rechtmäßig. Für die Abrechenbarkeit dieser Position sei nicht erforderlich, dass der entnommene Zahn wieder an der ursprünglichen Stelle eingesetzt wird. Vielmehr sei die Leistungslegende auch dann erfüllt, wenn der Zahn an anderer Stelle reimplantiert werde.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 20.10.1997 zugestellte Urteil des SG am 12.11.1997 Berufung eingelegt.
Sie trägt vor, die im Zusammenhang mit der Vertragszahnärztlichen Versorgung abrechenbaren Ä-Positionen seien Leistungen nach der alten ärztlichen Gebührenordnung. Diese Positionen seien nicht mehr angepasst, sondern durch eine neue ärztliche Gebührenordnung ersetzt worden, so dass im Rahmen der systematischen Auslegung auch auf diese zur damaligen Zeit gültige ärztliche Gebührenordnung Bezug...