Leitsatz (amtlich)
Ein Unfall bei gemeinschaftlichem, freiwilligem, weder angeordnetem oder empfohlenem, noch geleitetem oder beaufsichtigtem Sport (Fußballspiel) kasernierter Soldaten während der Mittagspause, ist versorgungsrechtlich nicht geschützt. Dies gilt auch dann, wenn in dieser Weise öfter Fußball gespielt wird, das Spiel auf einem Sportplatz im Kasernenbereich stattfindet und nicht verboten worden war.
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 1654954 |
Breith. 1981, 993 |
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