Leitsatz (amtlich)

Der Bauherr haftet für die Unfallversicherungsbeiträge eines zahlungsunfähigen Unternehmers nur, wenn er Umstände kennt, aus denen auf das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der Nichtgewerbsmäßigkeit der Bauausführung geschlossen werden kann (sogenannte "eingeschränkte subjektive" statt objektiver Theorie).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.07.1987; Aktenzeichen 2 RU 37/85)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665158

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