Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 29.04.1992; Aktenzeichen S 1 b Ka 59/91) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 29.4.1992 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berechtigung, Leistungen nach Nr. 825 BMÄ/E-GO abzurechnen.
Der Kläger ist als Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe zur Kassenpraxis zugelassen und an der Ersatzkassenpraxis beteiligt. Im 2. Quartal 1990 rechnete er die GO-Nr. 825 bei den Primärkassen achtmal und bei den Ersatzkassen dreizehnmal ab. Durch Bescheide vom 12.12.1990 strich die Beklagte diese Leistungen in den Abrechnungen des Klägers, schrieb ihm jedoch in vier Primärkassenfällen und in sieben Ersatzkassenfällen die GO-Nr. 1 gut. Sie stützte sich dabei auf den Beschluß ihres Vorstands vom 19.9.1990, wonach die Abrechnung von Leistungen nach Nr. 825 BMÄ/O-GO für alle Ärzte fachfremd ist, die nicht praktische Ärzte, Allgemeinmediziner, Kinderärzte, Nervenärzte oder Psychiater sind. Rechnen Ärzte anderer als der genannten Fachgruppen solche Leistungen ab, werden diese ab Quartal IV/90 gestrichen. Für die vorangehenden Quartale II und III/90 erfolgt in 50 % der Fälle eine Umwandlung in die Nr. 1 BMÄ/E-GO.
Der Kläger widersprach dieser Entscheidung, der Vorstand der Beklagten blieb jedoch bei seinem Beschluß vom 19.9.1990 und wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 12.3.1991 zurück. Auf die das 3. Quartal 1990 betreffenden Bescheide vom 8.3.1991, die gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens waren, ging er dabei nicht ein.
Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Änderung der Abrechnungspraxis sei schon wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung rechtswidrig. Die Ausgrenzung der Gynäkologen entbehre jeder Grundlage. Diese Fachgruppe werde insbesondere gegenüber den praktischen Ärzten/Allgemeinärzten und Kinderärzten, für die Leistungen nach Nr. 825 BMÄ/E-GO ebenfalls fachfremd seien, ungleich behandelt. Abgesehen davon, dürfe seine internistische und psychosomatische Weiterbildung von 20 bzw 36 Monaten nicht unberücksichtigt bleiben. Rechtlich sei auch die unterschiedliche Behandlung der Leistungen nach den GO-Nummern 825 und 826 unhaltbar.
Durch Urteil vom 29.4.1992 hat das Sozialgericht (SG) Mainz die Klage abgewiesen. Da der Kläger nur als Gynäkologe und Geburtshelfer zur Kassenpraxis zugelassen und an der Ersatzkassenpraxis beteiligt sei, handele es sich bei den hier strittigen Leistungen nach der GO-Nr. 825 um fachfremde psychiatrische Leistungen eines Gynäkologen. Inwieweit er hausärztlich tätig ist, sei rechtlich unerheblich. Bei der Frage, ob psychiatrische Leistungen eines Gynäkologen gebietsfremd sind oder nicht, komme es auch nicht auf eventuell vorhandene Qualifikationen des einzelnen Arztes an. In der unterschiedlichen Behandlung von Gynäkologen und Kinderärzten oder praktischen Ärzten/Allgemeinmedizinern sei auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zu erkennen.
Gegen das ihm am 25.5.1992 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.6.1992 die vom SG zugelassene Berufung eingelegt.
Er trägt ergänzend vor, das SG habe selbst eingeräumt, daß sich der Ausschluß der Abrechnung psychiatrischer Leistungen weder aus den Gebührenordnungen der BMÄ/E-GO, noch aus weiteren vertraglichen Abrechnungsbestimmungen ergebe. Ebensowenig seien in den Weiterbildungsordnungen wesentlich abweichende Sachverhalte ersichtlich, auf die eine unterschiedliche Abrechnungspraxis gestützt werden könnte.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Mainz vom 29.4.1992 zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 12.12.1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.3.1991 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakten, verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das erstinstanzliche Urteil ist nicht zu beanstanden. Das SG hat mit überzeugender Begründung die Rechtmäßigkeit der mit den angefochtenen Bescheiden vorgenommenen Streichung der Nr. 825 BMÄ/E-GO im einzelnen dargelegt, so daß der erkennende Senat sich gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.1.1993 auf die Darstellung der tragenden Entscheidungsgründe beschränken kann.
Der als Gynäkologe und Geburtshelfer zugelassene bzw beteiligte Kläger darf die hier strittige Leistung nach der GO-Nr. 825 im Rahmen seiner kassen- und vertragsärztlichen Tätigkeit nicht abrechnen, weil es sich um eine für ihn fachfremde psychiatrische Leistung handelt. Das ärztliche Berufsrecht ist selbstverständlicher Bestandteil des kassen- und vertragsärztlichen Pflichtenkatalogs (BSG, Urteil – 6 RKa 34/86 – vom 27.10.1987). Wer eine (Teil-)Gebietsbez...