Verfahrensgang
SG Trier (Urteil vom 04.12.2002; Aktenzeichen S 5 U 86/01) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 4.12.2002 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger wegen eines Ereignisses vom 10.8.2000 Anspruch auf Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat.
Der 1951 geborene Kläger, der als Kellermeister beim Winzerverein I. beschäftigt ist, verspürte am 10.8.2000 beim Zudrehen eines Filters starke Schmerzen im Rücken und hatte Gefühlsstörungen im rechten Bein. Er wurde mit dem Rettungswagen zum Krankenhaus der B. B. gebracht. Prof. Dr. O. diagnostizierte laut seinem Durchgangsarztbericht vom 11.8.2000 Schmerzen im Rückenbereich, eine sensible Störung im rechten Bein und eine leichte motorische Einschränkung. Nach einem Bericht des Prof. Dr. B. vom 16.8.2000 wurde der Kläger bis zum 11.8.2000 im Krankenhaus der B. B. T. stationär behandelt. Prof. Dr. B. gab an, der Kläger habe seit längerer Zeit Rückenbeschwerden. Im Rahmen einer akuten Drehbewegung sei es zunächst zu starken Schmerzen ins rechte Bein der Oberschenkelvorderseite und des Knies gekommen. Bei der klinischen Untersuchung habe sich eine deutliche Quadrizepsparese rechts gezeigt. Die durchgeführte Computertomographie habe einen deutlichen extraforaminalen Vorfall bei L 4/5 rechts ergeben. In seinem Bericht vom 1.12.2000 teilte Prof. Dr. B. mit, den Krankenunterlagen könne man entnehmen, dass der Kläger auf konkretes Befragen angegeben habe, bereits seit längerer Zeit Rückenbeschwerden gehabt zu haben. Unter Würdigung der Vorgeschichte, des angegebenen akuten Traumas und des neurologischen und radiologischen Befunds müsse davon ausgegangen werden, dass der Bandscheibenvorfall auf der Grundlage eines degenerativen Wirbelsäulenleidens entstanden sei. Das angegebene Unfallereignis sei weder von der Stärke noch vom Ablauf her ausreichend gewesen, bei einer nicht vorgeschädigten Bandscheibe einen derartigen Bandscheibenvorfall zu verursachen.
Am 11.8.2000 verließ der Kläger das Krankenhaus der B. B. und stellte sich bei dem Arzt für Innere Medizin Dr. C. vor. Dieser vertrat in einer Stellungnahme vom 12.9.2000 die Auffassung, zwischen dem Bandscheibenvorfall und dem Ereignis vom 10.8.2000 bestehe ein Zusammenhang.
Am 20.9.2000 wurde der Kläger sodann bei Dr. G., Kreiskrankenhaus S. untersucht. Dieser führte in seinem Durchgangsarztbericht vom 21.9.2000 aus, nach den Angaben des Klägers sei dieser damit beschäftigt gewesen, einen Schichtenfilter mit einem Verlängerungshebel zusammenzuziehen, habe hierbei erhebliche Gewalteinwirkung auf den Verlängerungshebel ausgeübt und diesen heruntergedrückt. Plötzlich habe er heftige Schmerzen im Rücken verspürt, die ihn zur sofortigen Arbeitsaufgabe gezwungen hätten. Nach kurzer Zeit habe er dann festgestellt, dass er sein rechtes Bein nicht mehr richtig bewegen könne. Zu diagnostizieren seien ein Bandscheibenvorfall nach Rückenzerrung mit vorübergehender Quadrizepsparese und jetzt noch bestehende lumboischalgieforme Beschwerden.
Außerdem stellte sich der Kläger bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie S. vor, der in Arztbriefen vom 4.9.2000 und 18.10.2000 eine Besserung der Rückenschmerzen des Klägers beschrieb.
Der Kläger gab in einem Schreiben vom 5.11.2000 unter Vorlage eines Fotos an, er habe, um beim Filtrieren aufgetretene Tropfverluste zu vermeiden, nach der Mittagspause den Filter neu angesetzt und unter erhöhtem Kraftaufwand stärker zugedreht. Beim letzten Anpressen, habe er, am Boden ankommend, starke Schmerzen im Rücken gespürt, so dass er zu Boden gegangen sei.
In einem von der Beklagten beigezogenen Vorerkrankungsverzeichnis der B Ersatzkasse wird angegeben, der Kläger sei vom 31.1. bis zum 5.2.2000 wegen einer Spondylose mit Radikulopathie und Gelenkschmerz arbeitsunfähig gewesen. In einem beigezogenen Arztbrief der Ärzte für Orthopädie Dr. B./Dr. S. vom 22.2.2000 wird mitgeteilt, der Kläger habe sich wegen Schmerzen im rechten Knie mit Ausstrahlung bis zur Hüfte vorgestellt. Die Untersuchung habe eine freie Funktion beider Hüften ergeben, die Röntgenaufnahmen hätten eine leichte Spondylose gezeigt. Diagnostiziert wurden eine Lumbalgie bei Spondylose, eine Coxarthrose beidseits und eine Gonarthrose rechts. In einem Arztbrief des Dr. G. vom 3.4.2000 wird mitgeteilt, beim Kläger sei eine Arthroskopie durchgeführt worden.
Die Beklagte holte eine Stellungnahme bei ihrem beratenden Arzt Privatdozent (PD) Dr. M., Chirurg/Unfallchirurg, vom 18.1.2001 ein, der die Auffassung vertrat, es bestehe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keinerlei Unfallzusammenhang.
Durch Bescheid vom 26.1.2001 und Widerspruchsbescheid vom 23.3.2001 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 10.8.2000 als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Zur Begründung führte sie aus, das Ereignis habe den beim Kläger...