Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragsheranziehung von Versorgungsempfängern. Vermittlungsaussch u.B.. Gleichheitssatz. Eigentumsgarantie
Leitsatz (amtlich)
Die durch das Rentenanpassungsgesetz 1982 in das KVLG neu eingefügte Vorschrift des § 67 a Abs. 2 verstößt weder in ihrem Zustandekommen noch ihrem Inhalt nach gegen verfassungsrechtliche Grundsätze.
Normenkette
KVLG § 67a Abs. 2; GG Art. 77 Abs. 2, Art. 3, 14
Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 24.06.1983; Aktenzeichen S 2 K 16/83) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 24. Juni 1983 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin bezieht seit 1971 Witwenaltersgeld nach den Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL); seit 1. Oktober 1972 ist sie Mitglied der Beklagten. Außerdem erhält sie von der Pfälzischen Pensionsanstalt eine Witwenpension aus den früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ihres 1970 gestorbenen Ehemannes. Durch Bescheid vom 23. Dezember 1982 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß sie ab 1. Januar 1983 aus ihren Versorgungsbezügen Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten habe; die Beiträge betrügen zur Zeit 6,14 v.H. ihrer Versorgungsbezüge; sie würden von dem monatlichen Zahlbetrag der Versorgungsbezüge einbehalten und an die Beklagte abgeführt. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 24. Februar 1983 zurück.
In Klageverfahren trug die Klägerin vor, das Rentenanpassungsgesetz 1982 (BGBl. I S. 1205), das die rechtliche Grundlage für die von der Beklagten erlassenen Bescheide darstelle, sei in verfassungswidriger Weise zustande gekommen. Die Heranziehung von Versorgungsempfängern zur Beitragszahlung an die Beklagte verstosse aber auch gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG), weil diese 6,14 v.H. ihrer Bezüge als Beitrag zu entrichten hätten, während der Beitragssatz für die Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Juli 1983 auf 1 v.H. ihrer Rente begrenzt worden sei.
Das Sozialgericht Mainz (SG) hat die Klage durch Urteil vom 24. Juni 1983 abgewiesen. Es hat ausgeführt, die angefochtenen Bescheide stünden in Einklang mit der ab dem 1. Januar 1983 durch die Einfügung des § 67 a in das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) geschaffenen neuen Rechtslage. Ein verfassungswidriges Zustandekommen des Rentenanpassungsgesetzes 1982 lasse sich nicht feststellen. Die Bestimmung des § 67 a KVLG verletze auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG.
Die Klägerin hat gegen das am 19. Juli 1983 zugestellte Urteil am 9. August 1983 Berufung eingelegt. Sie macht geltend: Daß sie aus ihrer Rente (gemeint die Leistungen nach dem GAL) in Höhe eines Betrages von 11,8 v.H. des Zahlbetrages in Anspruch genommen werde, müsse sie wohl hinnehmen, weil dieses Los alle Rentner gleichmäßig treffe. Die darüber hinausgehende Verpflichtung, auch aus ihrer Witwenpension Beiträge in Höhe von 6,14 v.H. zur Beklagten abführen zu müssen, lasse sich dagegen mit dem GG nicht vereinbaren. Insoweit wiederholt sie ihren Vortrag aus erster Instanz. Zusätzlich trägt sie vor, die Beitragsveranlagung von Versorgungsempfängern in der genannten Höhe stelle nicht nur eine Verletzung des Gleichheitssatzes dar; sie verstosse auch gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es gehe nicht an, die drohende Zahlungsunfähigkeit der Krankenkassen durch einen einseitigen massiven Eingriff in wohlerworbene Beamtenrechte abzuwenden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 24. Juni 1983 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 1983 aufzuheben,
hilfsweise,
das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit des § 67 a Abs. 2 KVLG einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und ist insbesondere der Ansicht, daß die ab 1. Januar 1983 eingeführte Neuregelung des Beitragswesen in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung nicht gegen Verfassungsgrundsätze verstosse.
Die die Klägerin betreffenden Akten der Beklagten sowie die Akten des Sozialgerichts Mainz S 2 K 16/63 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Akten und den der Prozeßakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Als Bezieherin von Witwenaltersgeld nach dem GAL ist die Klägerin in der Krankenversicherung der Landwirte pflichtversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 KVLG) und nach § 46 Abs. 2 KVLG Mitglied der Beklagten. Sie hat daher aufgrund des durch das Rentenanpassungsgesetz 1982 mit Wirkung ab 1. Januar 1983 neu eingefüg...