Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 23.06.1989; Aktenzeichen S 3 A 95/87) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 23.6.1989 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der 1924 geborene Kläger nach Art. 2 § 50 b oder § 50 c AnVNG berechtigt ist oder nicht, zur Beklagten Versicherungsbeiträge nachzuentrichten für Zeiten, in denen er vorwiegend im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb als Familienangehöriger hauptberuflich mitarbeitete und angeblich auch selbst landwirtschaftlicher Unternehmer war.
Der Kläger war zuletzt bis September 1986 versicherungspflichtig beschäftigt, meldete sich anschließend arbeitslos und bezog ab 29.12.1986 Arbeitslosengeld. Seit 1.9.1989 zahlt die Beklagte ihm vorzeitiges Altersruhegeld. Im März 1987 beantragte der Kläger die Zulassung zur Beitragsnachentrichtung für die Zeit vom 1.1.1956 bis zum 31.8.1960. Er gab an, bis September 1960 seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit bestritten zu haben, und zwar zunächst nach Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft im April 1946 als mithelfender Familienangehöriger, 1956/57 als selbständiger Landwirt und dann wieder als mithelfender Familienangehöriger. Wegen der Folgen eines im Juli 1957 erlittenen schweren landwirtschaftlichen Unfalls habe er dann im September 1960 den Beruf gewechselt und sei in der Angestelltenversicherung versicherungspflichtig geworden.
Durch Bescheid vom 16.6.1987 und Widerspruchsbescheid vom 6.10.1987 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil die landwirtschaftliche Alterskasse in Speyer weder eine selbständige noch eine mithelfende landwirtschaftliche Tätigkeit des Klägers bestätigt und der Kläger z.Zt. der Antragstellung auch keine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt habe.
Im Klageverfahren hat der Kläger geltend gemacht, er erfülle jedenfalls die Voraussetzungen des Art. 2 § 50 c AnVNG. Danach genüge es, daß er mindestens 24 Kalendermonate eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt habe. Da er bei der Antragstellung lediglich arbeitslos gewesen sei, müsse er wie ein versicherungspflichtig Beschäftigter behandelt werden.
Durch Urteil vom 23.6.1989 hat das Sozialgericht Mainz die Klage abgewiesen. Eine Beitragsnachentrichtung scheitere allein schön daran, daß der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung im März 1987 nicht versicherungspflichtig beschäftigt oder tätig gewesen sei. Das Gesetz stelle eindeutig auf die gegenwärtige Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit ab. Ihr sei eine Arbeitslosigkeit nicht gleichgestellt.
Gegen das am 10.7.1989 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.8.1989 die Berufung eingelegt.
Er meint nach wie vor, zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge berechtigt zu sein. Es müsse genügen, daß er zur Zeit der Antragstellung generell versicherungspflichtiger Arbeitnehmer gewesen sei. Die Arbeitslosigkeit stehe dem nicht entgegen. Wann er landwirtschaftlicher Unternehmer und mithelfender Familienangehöriger gewesen sei, könne er durch Zeugen beweisen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 23.6.1989 sowie den Bescheid vom 16.6.1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.10.1987 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm zu gestatten, für die Zeit vom 1.1.1956 bis zum 31.8.1960 freiwillige Beiträge zur Angestelltenversicherung nachzuentrichten,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Tatbestands wird auf den Inhalt der Prozeßakte und der Verwaltungsakte der Beklagten (…) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Der Kläger hat kein Recht zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach Art. 2 § 50 b oder § 50 c AnVNG, weil er bei der Antragstellung im März 1987 nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt oder tätig war. Es braucht deshalb nicht geklärt zu werden, ob und wann der Kläger landwirtschaftlicher Unternehmer und mithelfender Familienangehöriger war.
Die beiden Vorschriften verlangen neben anderen Voraussetzungen zusätzlich die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit. Nach Art. 2 § 50 b Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b AnVNG ist Voraussetzung für die nur auf Antrag mögliche Beitragsnachentrichtung, daß die ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmer, die ihr Unternehmen abgegeben haben (Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a), eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Der Gesetzgeber hat für dieses Tatbestandsmerkmal der Ausübung einer Versicherungspflichtigen Beschäftigun...