Verfahrensgang
SG Speyer (Urteil vom 22.08.1996; Aktenzeichen S 11 I 640/94) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 22.8.1996 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Beginn der Regelaltersrente des am …1924 geborenen und am …1995 verstorbenen Versicherten W. B. (Versicherter).
Die Klägerin leistete dem Versicherten als örtliche Trägerin der Sozialhilfe Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem BSHG (seit dem 31.5.1976).
Am 20.12.1991 reichte die Klägerin beim Versicherungsamt der Stadt L. eine mehrere tausend Namen umfassende Liste von Sozialhilfeempfängern, die das 60. Lebensjahr vollendet hatten, ein. Dieser Liste konnten Name und Geburtsdatum, aber nicht die Anschrift der betreffenden Versicherten entnommen werden. Zugleich stellte die Klägerin für den in der Liste aufgeführten Personenkreis vorsorglich gemäß § 91 a BSHG einen Antrag auf Rentengewährung. Daneben machte sie ihren Erstattungsanspruch gemäß § 104 SGB X geltend. Außerdem kündigte sie an, die Adressen der jeweiligen Personen nachzureichen. Mit Schreiben vom 20.12.1991 – eingegangen bei der Beklagten am 23.12.1991 – informierte das Versicherungsamt die Beklagte über diesen Vorgang und fügte eine Ablichtung des Schreibens des Sozialamts vom 20.12.1991 bei. Die erwähnte Namensliste, in welcher auch der Name des Versicherten aufgeführt war, lag dieser Ablichtung nicht bei.
Die Beklagte erklärte sich mit Schreiben vom 18.3.1992 bereit, die Übergabe einer Namensliste durch das Sozialamt an das Versicherungsamt als Datum der Rentenantragstellung anzuerkennen, wenn für die auf dieser Namensliste angegebenen Versicherten (Sozialhilfeempfänger) ein Formularantrag nachgeholt werde.
Am 4.3.1993 – Eingang bei der Beklagten am 8.3.1993 – übersandte das Versicherungsamt der Beklagten die Namensliste der Sozialhilfeempfänger, die in Verbindung mit dem formlosen Rentenantrag des Sozialamts Grundlage ihres Schreibens vom 20.12.1991 gewesen war. Hierbei wurde auf ein Telefongespräch mit einem Sachbearbeiter der Beklagten – Herrn S. – vom 13.3.1992 Bezug genommen, wonach als Antragsdatum das Datum der Übergabe der Namensliste des Sozialamtes auf den Antragsvordrucken festgehalten wurde.
Mit Schreiben vom 22.3.1993 teilte die Beklagte dem Versicherungsamt mit, in der Erklärung vom 18.3.1992 sei davon ausgegangen worden, daß es sich ausschließlich um Fälle handele, in denen bisher noch keine Rente gezahlt worden sei und in denen die Vorgänge innerhalb eines absehbaren Zeitraumes abgeschlossen werden könnten. Nunmehr habe man jedoch feststellen müssen, daß auch noch im Jahre 1993 Anträge vorgelegt worden seien, in denen auf das Antragsdatum vom 20.12.1991 Bezug genommen werde. Außerdem seien in diesem Zusammenhang nicht nur Neuanträge, sondern auch Anträge auf Neufeststellung von laufenden Renten vorgelegt worden. Auch seien im Einzelfall Anträge solcher Versicherten genannt worden, die gar nicht auf der übersandten Namensliste aufzufinden seien. In Anbetracht des erheblichen Zeitablaufs halte sie es jetzt für geboten, zu einem baldigen Abschluß des vereinbarten Verfahrens zu kommen. Sie könne deshalb nur noch bis zum 31.7.1993 bei ihr eingehende Anträge als Antragsdatum rückwirkend den 20.12.1991 anerkennen. Für alle später eingehenden Anträge sei vom tatsächlichen Antragsdatum auszugehen.
Am 9.12.1993 ging bei der Beklagten der Formularantrag auf Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres für den Versicherten dieses Verfahrens ein. Auf dem Antragsformular nahm das Versicherungsamt auf das Schreiben vom 20.12.1991 sowie auf das Schreiben der Beklagten vom 18.3.1992 Bezug und vermerkte den 20.12.1991 als Tag der Antragstellung.
Mit Bescheid vom 31.1.1994 bewilligte die Beklagte dem Versicherten Regelaltersrente ab dem 1.12.1993 in Höhe von 591,91 DM.
In ihrem hiergegen im Rahmen des § 91 a BSHG erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, für den Versicherten, habe bereits ab Vollendung seines 65. Lebensjahres ein Rentenanspruch bestanden. Der Versicherte habe jedoch zum damaligen Zeitpunkt keinen Rentenantrag gestellt. Mit Schreiben vom 20.12.1991 habe sie durch das Versicherungsamt der Stadt L. ua auch für den Versicherten formlos einen Rentenantrag gestellt. Diese Verfahrensweise sei von der Beklagten gebilligt worden. Somit gelte als Antragsdatum nicht der 3.12.1993, sondern der 20.12.1991.
Mit Bescheid vom 14.7.1994 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Regelaltersrente des Versicherten könne gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI erst ab dem 1.12.1993 gewährt werden, da der Antrag des Versicherten erst am 9.12.1993 bei der Beklagten eingegangen sei. Die Bereiterklärung vom 18.3.1992 zur weiteren Entgegennahme der Rentenanträge der auf der eingereichten Namensliste aufgeführten Antragsteller mit dem Antragsdatum 20.12.1991 sei mit Schreiben vom 22.3.1993 auf den 31.7.1993 befristet worden. Da der Rentenantrag des Versicherten zu diesem...