Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 16.11.1989; Aktenzeichen S 1 U 190/89) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 16.11.1989 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat dem Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Tatbestand
Der Kläger, der den Unfall des Beigeladenen vom 15.7.1986 verursacht hat, begehrt die Feststellung, daß dieser Unfall kein versicherter Arbeitsunfall war.
Der Beigeladene war bei seinen Eltern, die Pächter der Stadthalle in L. waren, als Gastwirt beschäftigt. Am 15.7.1986 gegen 4.00 Uhr morgens schlug der Kläger bei einer Auseinandersetzung im näheren Bereich des Lokals dem Beigeladenen mit der Faust ins Gesicht und stieß ihn in eine Glastür. Hierdurch zog sich der Beigeladene eine Unterlippenplatzwunde und Schnittwunden am rechten Oberarm, am linken Unterarm und an der rechten Hand sowie eine Schnittwunde an der linken Hand mit Sehnenverletzungen am Daumen, Ring- und Kleinfinger zu. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage hielt ein Mitarbeiter der Beklagten in einem Aktenvermerk fest, der Unfall stelle einen versicherten Arbeitsunfall dar. Die Beklagte wandte Kosten für die Heilbehandlung des Beigeladenen von insgesamt 3.876,42 DM auf.
In einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht (AG) Lahnstein (Az.: 2 C 739/88) verklagte die Beklagte den Kläger auf Erstattung der von ihr aufgebrachten Heilbehandlungskosten für den Beigeladenen. Der Kläger wandte in diesem Verfahren ein, die Beklagte habe die Heilbehandlungskosten ohne Rechtsgrund getragen, da der Unfall des Beigeladenen kein versicherter Arbeitsunfall sei.
Gegen die Übernahme der Kosten der Heilbehandlung des Beigeladenen durch die Beklagte legte der Kläger Widerspruch ein. Durch Widerspruchsbescheid vom 15.2.1989 verwarf die Beklagte diesen als unzulässig. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei nicht befugt, die Entscheidung über die Leistungsbewilligung mit Hilfe des Rechtsbehelfs des Widerspruchs anzufechten. Eine Ablichtung dieses Widerspruchsbescheides wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit am 23.2.1989 bei der Post aufgegebenem Einschreiben übersandt. Nachdem dieser beanstandet hatte, daß eine wirksame Zustellung des Widerspruchsbescheides i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) mangels Vorhandenseins eines Dienstsiegels, eines Ausfertigungsvermerks und einer Unterschrift auf der Fotokopie des Widerspruchsbescheides nicht erfolgt sei, stellte die Beklagte ihm mit am 21.6.1989 bei der Post aufgegebenem Einschreiben eine beglaubigte Abschrift des Widerspruchsbescheides zu.
Das AG Lahnstein hat den dortigen Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen sozialgerichtlichen Entscheidung „über den Widerspruch des Klägers” ausgesetzt (Beschluß vom 19.6.1989).
Mit seiner am 11.7.1989 beim Sozialgericht erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen: Das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf Feststellung, daß der Unfall des Beigeladenen kein Arbeitsunfall sei, könne nicht verneint werden. Durch die unzutreffende Entscheidung der Beklagten, den Unfall als Arbeitsunfall zu behandeln, würden seine rechtlichen Interessen tangiert. Im Hinblick auf die Vorschrift des § 118 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) habe er im Zivilverfahren keine Möglichkeit, die Aktivlegitimation der Beklagten im dortigen Prozeß zu bestreiten. Aus diesem Grund müsse ihm das Recht eingeräumt werden, vor dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit geltend zu machen, daß der Unfall kein Arbeitsunfall gewesen sei und die Beklagte die Kosten der Heilbehandlung des Beigeladenen zu Unrecht getragen habe.
Das Sozialgericht hat die Klage auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 15.2.1989 und Feststellung, daß die Verletzungen des Beigeladenen vom 15.7.1986 nicht Folgen eines Arbeitsunfalls gewesen sind, durch Urteil vom 16.11.1989 als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Denn eine solche würde ihm im Zivilprozeß keine günstigere Rechtsposition einräumen. Für den Übergang des dem Beigeladenen gegen den Kläger zustehenden Schadensersatzanspruches auf die Beklagte gemäß § 116 SGB X sei es ohne Belang, ob diese zu Recht die Kosten der Heilbehandlung des Beigeladenen übernommen habe.
Gegen dieses ihm am 4.12.1989 zugestellte Urteil richtet sich die am 3.1.1990 beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz eingelegte Berufung des Klägers.
Der Kläger trägt vor: Er beziehe sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Da das AG Lahnstein an die Entscheidung der Beklagten den Unfall des Beigeladenen als Arbeitsunfall anzuerkennen und Heilbehandlung zu gewähren, gebunden sei, Busse ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, hiergegen vor dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit vorzugehen. Billige man ihm dies nicht zu, würde ihm ein ansonsten zulässiger Rechtseinwand abgeschnitten und mithin das rechtliche Gehör verwehrt.
D...