nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzgeldzahlungen
Leitsatz (redaktionell)
Hat ein Arbeitnehmer aufgrund eines Insolvenzverfahrens gegen seinen Arbeitgeber bereits Insolvenzgeld erhalten und tritt später ein erneutes Insolvenzereignis ein, dann ist dieses nur dann Grundlage für die Gewährung weiterer Insolvenzgeldzahlungen, wenn sich nach dem ersten Insolvenzverfahren die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitgebers wieder so weit gebessert haben, dass die damals vorliegende Insolvenz beseitigt war und erst durch spätere Ereignisse erneut herbeigeführt wurde. Das ist aber nicht der Fall, wenn der Insolvenzplan nicht eingehalten wird und geforderte Zahlungen bereits zum ersten Fälligkeitstermin nicht befriedigt werden können, wodurch alle zur planmäßigen Befriedigung vorgesehenen Verbindlichkeiten uneingeschränkt fällig werden.
Normenkette
SGB III § 183 Abs. 1 Nrn. 1-3; InsO § 217 letzter HS
Verfahrensgang
SG Speyer (Entscheidung vom 19.06.2001; Aktenzeichen S 1 AL 441/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 19.06.2001 - S 1 AL 441/00 - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Insolvenzgeld zu gewähren.
Der 1958 geborene Klägerin war bis Januar 2000 bei der Firma KGmbH beschäftigt.
Am 17.02.1999 stellte der Alleingesellschafter und Geschäftsführer Dipl.-Ing. H K beim Amtsgericht Ludwigshafen den Antrag, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH unter Anordnung der Eigenverwaltung zu eröffnen. Er wies darauf hin, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig sei. Die Banklinien seien voll ausgeschöpft und die Kreditgeber nicht mehr bereit, weitere Darlehen zu gewähren. Die fälligen Löhne und Gehälter könnten nicht mehr gezahlt werden. Die Gesellschaft sei außerdem überschuldet. Trotz Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sei aber eine die Kosten des Verfahrens deckende, verfügbare Masse vorhanden. Das Unternehmen sei sanierungsfähig und sanierungswürdig.
Durch Beschluss vom 18.02.1999 ließ das Amtsgericht Ludwigshafen den Antrag zu, ordnete die vorläufige Insolvenzverwaltung gemäß § 21 Insolvenzordnung an und erließ eine Verfügungsbeschränkung in Form eines eingeschränkten Verfügungsverbots. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt D bestellt.
Auf Vorschlag des vorläufigen Insolvenzverwalters eröffnete das Amtsgericht Ludwigshafen durch Beschluss vom 30.04.1999 mit Wirkung ab 01.05.1999 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH, da diese überschuldet und zahlungsunfähig sei. Es ordnete die Eigenverwaltung der GmbH an und ernannte den vorläufigen Insolvenzverwalter zum Sachwalter.
Durch Beschluss vom 05.07.1999 genehmigte das Amtsgericht Ludwigshafen den von der GmbH vorgelegten Insolvenzplan vom 22.05.1999 mit den im Termin vom 25.06.1999 protokollierten Änderungen.
Schließlich hob das Amtsgericht durch Beschluss vom 16.07.1999 das Insolvenzverfahren auf. Es ordnete an, die Erfüllung des Insolvenzplanes zu überwachen und gewisse Rechtsgeschäfte der GmbH nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam werden zu lassen.
Grundlage der o.g. Entscheidungen war im Wesentlichen ein Gutachten des Rechtsanwalts D vom 28.04.1999. In diesem wurde ausgeführt, dass während des vorläufigen Insolvenzverfahrens im Vorgriff auf den Insolvenzplan betriebliche Umstrukturierungen erfolgt seien, die Kostenaquise in Gang gebracht und die Modernisierung der Betriebsdatenerfassung in die Wege geleitet worden sei. Durch eine Vereinbarung mit der StadtsparkasseF sei die Liquidität der Schuldnerin hergestellt. Die Voraussetzungen für eine rentable Unternehmensfortführung seien geschaffen; der vorzulegende Insolvenzplan greife die Maßnahmen auf und führe sie in der Zukunft fort. Aus seiner Sicht sei eine Unternehmensfortführung zur Zeit gesichert.
Am 28.12.1999 stellte der Geschäftsführer der GmbH mit Zustimmung des Sachwalters einen neuen Insolvenzantrag. Die Firma sei außerstande, die nach dem Insolvenzplan geforderten Zahlungen am ersten Fälligkeitstermin 31.12.1999 zu erbringen. Damit entfalle die Stundungswirkung des Insolvenzplans insgesamt, so dass alle zur planmäßigen Befriedigung vorgesehenen Verbindlichkeiten uneingeschränkt fällig seien. Die von der Stadtsparkasse F zur Sanierung des Unternehmens bereitgestellten Mittel seinen bereits aufgebraucht. Zukünftige Sanierungsaufwendungen würden vor allem wegen der zunächst ineffizienten Produktion und dem damit verbundenen negativen Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit den eingeplanten Umfang erheblich übersteigen. Selbst die zukünftig anfallenden Löhne und Gehälter sowie sonstige Forderungen aus Lieferungen und Leistungen seinen nicht mehr aufzubringen.
Durch Beschluss vom 29.12.1999 eröffnete das Amtsgericht Ludwigshafen erneut das Insolvenzverfahren ab 01.01.2000.
Am 18.05.1999 beantragte die Klägerin erstma...