nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Trier (Entscheidung vom 13.11.2000) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 13.11.2000 sowie der Bescheid der Beklagten vom 16.4.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.2.1999 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger aus Anlass seines Arbeitsunfalls vom 14.1.1998 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
2. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist, ob der Unfall des Klägers vom 14.1.1998 einen versicherten Arbeitsunfall darstellt.
Der 1959 geborene Kläger ist selbständiger Vermögensberater. Er ist bei der Beklagten freiwillig gegen Arbeitsunfall versichert.
Ab 14.1.1998 nahm der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau an einem von der D V AG veranstalteten Vermögensberaterseminar ("Klausur-Tagung mit Lebenspartner") in B K (Österreich) teil, das bis 18.1.1998 dauern sollte. Der Seminarplan sah für den 14.1.1998 folgenden Ablauf vor: "9.00 Uhr bis 16.00 Uhr: "Ski- und Hüttenwanderung; 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr: persönliche Vorstellung der Teilnehmer". Die "Ski- und Hüttenwanderung" sollte den Angaben des Klägers zufolge der "Einstimmung zum Seminar" und der "Förderung des Gruppenbewusstseins" dienen. Das Ziel der "Ski- und Hüttenwanderung" war die Seilbahn-Bergstation K, wo das Seminarprogramm besprochen wurde und von welcher aus die Teilnehmer etwa gegen 14.30 Uhr per Ski oder Seilbahn zurück in das Tal fuhren.
Alle Teilnehmer starteten am 14.1.1998 um 9.00 Uhr mit dem Bus vom Hotelparkplatz aus. Sie erreichten die Lifte, wo die Tour begann, kurz vor 10.00 Uhr. Der Teilnehmerkreis unterteilte sich dann in eine Gruppe Skifahrer und eine Gruppe Wanderer. Der Kläger schloss sich der Gruppe der Skifahrer an. Kurz nachdem sich diese von der Gruppe der Fußgänger getrennt hatte, zog sich der Kläger beim Griff nach dem Bügel eines Skilifts eine Schultergelenksluxation rechts zu.
Durch Bescheid vom 16.4.1998 lehnte es die Beklagte ab, das Ereignis vom 14.1.1998 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen, da der Kläger im Rahmen einer Freizeitveranstaltung verunglückt sei.
Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte eine Auskunft des Seminarveranstalters vom Dezember 1998 ein. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.4.1998 wurde durch Widerspruchsbescheid vom 18.2.1999 zurückgewiesen.
Der Kläger hat im Klageverfahren vorgetragen: Die Teilnahme an dem Vermögensberaterseminar sei dem versicherten Tätigkeitsbereich zuzurechnen. Auch die "Ski- und Hüttenwanderung" zu Beginn des Seminars habe wesentlich betrieblichen Interessen gedient. Dies folge aus dem vom Veranstalter mit diesem Programmpunkt verfolgten Zweck und der Verpflichtung der Teilnehmer, an der "Ski- und Hüttenwanderung" teilzunehmen.
Das Sozialgericht (SG) hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.11.2000 persönlich angehört. Dieser hat ua erklärt: Er sei ein mittelmäßiger Skifahrer. Seinerzeit habe er die Gelegenheit nutzen wollen, "wieder Ski zu fahren"; deshalb habe er seine Skier mitgenommen.
Durch Urteil vom 13.11.2000 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Voraussetzungen eines versicherten Arbeitsunfalls seien nicht erfüllt. Es bedürfe keine Entscheidung, ob der Programmteil "Ski- und Hüttenwanderung" als reine Freizeitveranstaltung zu betrachten sei. Es habe sich jedenfalls nicht um eine versicherte gemischte Tätigkeit gehandelt. Entscheidendes Abgrenzungskriterium für die Frage, ob eine versicherte Tätigkeit wesentlich betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt gewesen sei, sei, ob diese Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre. Dies sei vorliegend in Bezug auf die zum Unfall führende Tätigkeit nicht der Fall gewesen.
Gegen dieses ihm am 22.11.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 21.12.2000 beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz eingelegte Berufung des Klägers.
Der Kläger trägt vor: Er habe den Unfall im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit erlitten, da "die private Sphäre" letztlich in den Hintergrund getreten sei. Es könne nicht angehen, dass diejenigen, welche den Weg zu der Hütte zu Fuß zurückgelegt hätten, unter Versicherungsschutz gestanden hätten, er demgegenüber unversichert gewesen sei. Die Art und Weise, wie man die Hütte erreicht habe, sei den Seminarteilnehmern freigestellt gewesen; entscheidend sei gewesen, dass das Ziel im Vordergrund gestanden habe, die Hütte, in welcher die Besprechung stattgefunden habe, zu erreichen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Trier vom 13.11.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16.4.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.2.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen wegen des Arbeitsunfalls vom 14.1.1998 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurück...