Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenantrag. Auskunft
Leitsatz (amtlich)
Der Begriff Antrag im Recht der Rentenversicherung erfordert die Erklärung des Antragstellers, vom Antragsgegner eine Tätigkeit zu verlangen, die mehr als die Erteilung einer Auskunft zu Sach- oder Rechtsfragen umfaßt. Die Erklärung muß erkennen lassen, daß eine regelnde Entscheidung begehrt wird.
Normenkette
RVO § 1290
Verfahrensgang
SG Speyer (Urteil vom 13.11.1974; Aktenzeichen S 9 J 371/73) |
Tenor
1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 13. November 1974 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ab wann dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zusteht.
Der 1913 geborene, seit August 1947 in Frankreich lebende und versicherte Kläger, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, bezieht von der CAISSE AUTONOME NATIONALE DE LA SECURITE SOCIALE DANS LES MINES (CAN) aufgrund seines Rentenantrags vom 5. September 1958 Unfallinvalidenrente. In dem Antragsformular ist die Frage, ob der Rentenbewerber in Deutschland gearbeitet hat, verneint.
Am 9. Dezember 1970 beantragte der Kläger erstmals bei der Beklagten, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen. Die Beklagte gab dem Antrag durch Bescheid vom 24. Januar 1972 statt. Sie ging davon aus, der Kläger sei am 25. Juli 1958 erwerbsunfähig geworden. Den Rentenbeginn legte sie auf den 1. Dezember 1970. Sie gewährte die Rente als widerrufliche Kannleistung nach § 1321 Reichsversicherungsordnung (RVO), weil der Kläger in Deutschland nur außerhalb des Bundesgebietes Versicherungszeiten zurückgelegt habe.
Mit Schreiben vom 17. Januar 1973 wandte sich der Kläger an das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung mit der Antrage, aus welchem Grund ihm die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht ab einem früheren Zeitpunkt gezahlt werde. In dem Schreiben heißt es: „Ich war 1961 auch beim deutschen Generalkonsul in Nancy und habe meine Probleme vorgetragen. Aber auch dort konnte ich nichts erreichen, weil noch keine Richtlinien vorhanden seien, ich solle warten und bekomme zu gegebener Zeit Bescheid–. Die Beklagte behandelte das Schreiben vom 17. Januar 1973 als Antrag nach § 1300 RVO, den sie durch Bescheid vom 18. April 1973 ablehnte mit der Begründung, das deutsche Generalkonsulat in Nancy habe ihr die Angaben des Klägers nicht bestätigen können; auch eine ihr vom Generalkonsulat vorgelegte Bescheinigung des Generalsekretärs der Union Nationale des Invalides et Accidentés du Travail vom 14. März 1973 besage lediglich, daß der Kläger im März 1961 dort wegen der Einleitung des Rentenverfahrens vorstellig geworden sei und dabei die Absicht geäußert habe, beim deutschen Generalkonsulat in Nancy vorsprechen zu wollen. Da nicht bewiesen sei, daß der Kläger seine Absicht verwirklicht habe, fehle es an einer hinreichenden Grundlage für die Überzeugung von einer Rentenantragstellung im Jahre 1961.
Im Klageverfahren gegen den Bescheid vom 18. April 1973 und den ihn bestätigenden Widerspruchsbescheid vom 28. November 1973 hat der Kläger vorgetragen: Er habe 1961 bei dem deutschen Generalkonsulat in Nancy vorgesprochen, um zu erfahren, „wie es mit der deutschen Rentenleistung aussieht–. Dabei habe er alle in seinem Besitz befindlichen Aufrechnungsbescheinigungen vorgelegt. Ihm sei gesagt worden, es gebe keine Informationen, wonach eine deutsche Rentenleistung zu zahlen sei, wenn der französische Versicherungsträger bereits Rente gewähre. Er sei gebeten worden, zu einem späteren Zeitpunkt nochmals vorzusprechen. Dies könne der Zeuge Ch. K. bekunden. Er könne bestätigen, daß er ihn „nur zur Vorsprache bei dem deutschen Generalkonsulat nach Nancy gefahren hat–. Auskunft über seine Vorsprache könne ferner seine Ehefrau M. H. erteilen. Davon abgesehen sei die Rente ab dem 1. September 1958 zu gewähren, weil nach Abschnitt III Kapitel 1, Artikel 11 der 1. Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des allgemeinen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die soziale Sicherheit vom 10. Juli 1950 sein beim französischen Versicherungsträger gestellter Invaliditätsrentenantrag vom 5. September 1958 zugleich als Antragstellung im anderen Land gelte. Daß der französische Versicherungsträger es pflichtwidrig unterlassen habe, die deutsche Verbindungsstelle von seinem Antrag zu unterrichten, dürfe nicht zu seinen Lasten gehen, zumal er bei Aufnahme des Rentenantrags am 5. September 1958 angegeben habe, von 1928 bis 1939 deutsche Rentenversicherungsbeiträge geleistet zu haben; wegen seiner mangelnden französischen Sprachkenntnisse habe er die Angaben in dem Antragsformular nicht überprüfen können.
Durch Urteil vom 13. November 1974 hat das Sozialgericht (SG) ohne Zeugenvernehmung die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, 1958 habe keine Veranlassung bestanden, von einem deutschen Versicherungsträger Unterlagen von Versicherungszeiten anzufordern, da de...