Entscheidungsstichwort (Thema)

Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist § 128 Abs 2 ZPO nicht entsprechend anwendbar.

2. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung wird wirksam (unabänderlich) mit der Aufgabe der Entscheidung durch die Geschäftsstelle zur Post.

3. Bis zu dem zuvor genannten Zeitpunkt sind alle Schriftsätze der Beteiligten und die sonstigen die Sache betreffenden Schriftstücke zu berücksichtigen, es sei denn, es käme hierauf unter keinem denkbaren Gesichtspunkt an.

4. Falls eine neue Entscheidung erforderlich wird, sind die an der nächsten Sitzung berufenen ehrenamtlichen Richter heranzuziehen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1663572

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