Leitsatz (amtlich)

1. Die Berufsausbildung für Lehrer an

2. In der Übergangszeit zwischen Ablegung der 1. Lehramtsprüfung und der Einstellung als Lehrer auf Probe ist der Lehramtsbewerber bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen jedenfalls dann weiterhin als Kind iS des BKGG zu berücksichtigen, wenn die Absicht, den Probe- oder Vorbereitungsdienst zum frühest möglichen Zeitpunkt anzutreten, unzweifelhaft ist.

3. Sobald ein Kind im Rahmen seiner Ausbildung zum Lehrer an Grund- und Hauptschulen bereits das gleiche Gehalt erhält, wie nach deren Beendigung, befindet es sich nicht mehr in Ausbildung iS des BKGG § 2 Abs 2 Nr 1.

 

Verfahrensgang

SG Koblenz (Urteil vom 04.06.1975; Aktenzeichen S 8 Kg 7/75)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.10.1976; Aktenzeichen 12 RKg 1/76)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 4. Juni 1975 abgeändert:

Das beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger vom 1. Januar bis 31. Juli 1975 Kindergeld für seine Tochter Ute nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Das beklagte Land hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der Berufung begehrt der Kläger weiterhin ab 1. Januar 1975 die Gewährung von Kindergeld gemäß § 45 des Bundeskindergeldgesetzes (BKG) in der Fassung des Artikels 2 des Einkommensteuerreformgesetzes (EStRG) vom 5. August 1974.

Der Kläger ist beamteter Lehrer im Dienst des beklagten Landes. Neben dem Grundgehalt nach Besoldungsgruppe 13 S Stufe 14 bezog er bis einschließlich 31. Dezember 1974 Kinderzuschlag und erhöhten Ortszuschlag unter Berücksichtigung seiner am … 1953 geborenen Tochter Ute. Hit Bescheid vom 13. Januar 1975 stellte die Oberfinanzdirektion Koblenz – Zentrale Besoldung- und Versorgungsstelle – (ZBV) die Zahlung des Kinderzuschlags und des erhöhten Ortszuschlags unter Berufung auf §§ 20 Abs. 1 und 17. Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) ein, da die Tochter des Klägers im November 1974 ihre Schul- bzw. Berufsausbildung abgeschlossen habe.

Am 23. Januar 1975 beantragte der Kläger, ihm vorab für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1975 Kindergeld zu gewähren. Es sei zwar richtig, daß seine Tochter Ute am 12. November 1974 die erste Lehrerprüfung abgelegt habe. Sie könne jedoch nach Mitteilung des Kultusministeriums Rheinland-Pfalz vom 7. Januar 1975 erst zum 1. August 1975 mit einer Anstellung als Lehrerin auf Frohe rechnen, da ihr Notendurchschnitt nur 2,71 betrage. Sie könne auch für die Übergangszeit keine andere Beschäftigung finden.

Diesen Antrag des Klägers lehnte die ZBV alt Bescheid vom 30. Januar 1975 ab. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 BKGG seien Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet hätten, auch beim Kindergeldanspruch nur zu berücksichtigen, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befänden.

Im Widerspruchsverfahren wies der Kläger darauf hin, es müsse berücksichtigt werden, daß seine Tochter im Gegensatz zu anderen Absolventen der Erziehungswissenschaftlichen Hochschulen (EWH) 8 1/2 Monate auf ihre Anstellung warten müsse. In dieser Zeit bekomme sie weder Arbeitslosenunterstützung noch könne sie eine anderweitige Beschäftigung finden. Die Versagung des Kindergeldes bedeute daher eine unverschuldete Härte.

Mit Bescheid vom 7. März 1975 wies die ZBV den Widerspruch des Klägers zurück. Ein finanzieller Ausgleich dafür, daß der Kläger trotz beendeter Ausbildung seiner Tochter weiterhin für sie sorgen müsse, sei im BKGG nicht vorgesehen. Die beschäftigungslose Zeit bis zur Einstellung seiner Tochter als Lehrerin auf Probe gemäß § 45 der Landeslaufbahnverordnung vom 26. Juni 1971 – GVBl. Rheinland-Pfalz S. 143 in der Fassung vom 19. Februar 1973 GVBl. Rheinland-Pfalz S. 106 (LBVO) könne nicht in eine Verlängerung der Ausbildung an der EWH umgedeutet werden.

Mit der Klage hat der Kläger geltend gemacht, im Gegensatz zur ZBV vertrete das Arbeitsamt Bad Kreuznach die Auffassung, die Ausbildung seiner Tochter sei noch nicht abgeschlossen und verweigere ihr gerade deshalb Arbeitslosenhilfe. Die Ausbildung eines Lehrers sei stets erst mit Ablegung der zweiten Prüfung beendet. Vorher könne er jedenfalls nicht auf Lebenszeit angestellt werden. Nach den Dienstanweisungen der Bundesanstalt für Arbeit zu § 2 BKGG gehöre zur Ausbildung auch die auf der Elementarstufe aufbauende Ausbildung für die nächst höhere Stufe.

Mit Urteil vom 4. Juni 1975 hat das Sozialgericht Koblenz die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es in wesentlichen, nach Ablegung der Prüfung an der EWR besuche die Tochter des Klägers weder eine Schule, noch stehe sie in irgend einer Berufsausbildung. Die Wartezeit zwischen Prüfung und Einstellung sei nicht Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Entgegen der Auffassung des Klägers ende die Lehrausbildung nicht erst mit der zweiten Lehramtsprüfung. Das ergebe sich bereits daraus, daß das Bestehen der e...

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