Leitsatz (amtlich)

1. Die Versorgungsverwaltung hat im Rahmen der konkurrierenden Leistungszuständigkeit die der KK für einen Impfgeschädigten entstandenen Kosten der Heilbehandlung gemäß BSeuchG § 51, BVG § 20 iVm BVG §§ 10, 18c in der Regel bereits ab dem Zeitpunkt der rückwirkenden Anerkennung (Antragstellung) und nicht erst ab Erlaß des Anerkennungsbescheids zu erstatten.

2. Der aus einem Impfschaden (BSeuchG §§ 51, 52) erwachsene Anspruch des impfgeschädigten Kindes auf Heilbehandlung gemäß BSeuchG § 51 iVm BVG § 10 ist ein "anderweitiger gesetzlicher Anspruch auf Krankenpflege" iS des RVO § 205 Abs 1 und ist gegenüber einem solchen Anspruch auf Familienkrankenpflege vorrangig (im Anschluß an BSG 1968-03-27 3 RK 50/65 = BSGE 28, 47).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654070

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