Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 07.05.1987; Aktenzeichen S 9 Ar 375/86) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 7.5.1987 aufgehoben. Die Beklagte wird dem Grunde nach verurteilt, der Klägerin für H. Sch. Wintergeld und Schlechtwettergeld zu gewähren.
2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten sind streitig die Voraussetzungen zur Gewährung von Wintergeld (WG) und Schlechtwettergeld (SWG), Insbesondere die Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers und die Bindungswirkung einer Beitragsentscheidung in diesem Zusammenhang.
Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in M., deren Stammkapital vom Ehepaar H. und E. Sch. gehalten wird. Laut Gesellschaftsvertrag vom 14.10.1985 sind H. Sch. mit einem Anteil von 22.500,– DM und E. Sch. mit einem Anteil von 27.500,– DM beteiligt.
H. Sch. ist von Beruf gelernter Fliesenlegermeister; er wurde mit Vertrag vom 1.1.1984 zum Geschäftsführer bestellt, wobei zu seinen Zuständigkeiten alle Tätigkeiten gehören, die Gegenstand des Unternehmens sind. Welter wurden vertraglich ein Wettbewerbsverbot ausgesprochen und die Notwendigkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung für bestimmte außerordentliche Geschäfte. Welter wurde vereinbart, daß er neben einem Weihnachtsgeld eine stundenabhängige Vergütung von 14,– DM/h nach dem damaligen Stand erhielt. Entsprechend der Regelung im Geschäftsführervertrag vom 1.7.1980 erhielt H. Sch. auch noch eine vom Gewinn abhängige Tantieme i.H.v. 40 % des Gewinns der GmbH vor Steuern; im späteren Vertrag vom 1.1.1984 ist diese Vereinbarung entfallen.
Die Frau E. Sch. wurde mit dem bereits erwähnten Vertrag vom 1.7.1980 mit gleichen Bedingungen wie ihr Ehemann ebenfalls zur Geschäftsführerin bestellt, bei ihr entfielen allerdings die Üblichen Vergütungsansprüche aus dieser Tätigkeit.
Die beigeladene Allgemeine Ortskrankenkasse M. als Einzugsstelle hat die Versicherungspflicht gegenüber der Klägerin bejaht; sie hat die Annahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses von Herrn H. Sch. durch Bescheid vom 26.6.1986 ab 1.4.1982 festgestellt. Eine Durchschrift dieses Bescheides hat die Beklagte am 26.6.1986 erhalten und den Empfang mit Schreiben vom 30.6.1986 bestätigt. Zugleich hat die Beklagte angefügt, daß sie mit der Beigeladenen der Auffassung sei, Herr H. Sch. sei als Geschäftsführer Arbeitnehmer, vorausgesetzt, daß von der Beigeladenen die tatsächlichen Verhältnisse im Detail überprüft worden seien und diese mit den vertraglichen Regelungen übereinstimmten. Dies wurde sodann von der Beigeladenen mit Schreiben vom 14.8.1986 ausdrücklich bestätigt.
Im Winter 1985/1986 kam es zu einem witterungsbedingten Arbeitsausfall des Herrn H. Sch. Die Klägerin beantragte daraufhin aufgrund Ihrer Abrechnungslisten für die Zeit vom 1.11.1985 bis zum 28.2.1986 ua die Erstattung von Wintergeld und Schlechtwettergeld im Hinblick auf den Arbeitsausfall des Herrn H. Sch. Diese Anträge lehnte das Arbeitsamt Mayen mit Bescheid vom 12.3.1986 ab und führte zur Begründung aus, daß Herr Schlich die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 80, 85 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nicht erfülle, weil er nicht als Arbeiter in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehe. Der Widerspruch blieb ebenfalls erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18.9.1986). Die Beklagte führte in den Gründen des ablehnenden Bescheids aus, daß Herr H. Sch. maßgeblichen Einfluß auf die Leitung des Unternehmens und zudem die freie Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft gehabt habe. Außerdem scheide aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen der beiden an der Gesellschaft beteiligten Personen, des Ehepaares Schlich, ein Direktionsrecht aus. Herr Sch. habe zwar formal wie ein Arbeitnehmer einen Anstellungsvertrag mit der GmbH geschlossen, es sei jedoch offensichtlich, daß er seine Tätigkeit weitestgehend frei habe gestalten können, was sich Insbesondere im § 1 des freien Anstellungsvertrages zeige, wonach zum Aufgabengebiet des Herrn Schlich alle Tätigkeiten gehörten, die Gegenstand des Unternehmens seien. Nach alledem sei er nicht als Arbeitnehmer anzusehen.
Im sozialgerichtlichen Verfahren hat die Klägerin ihr Ziel weiterverfolgt und darüber hinaus vorgetragen, daß Frau E. Sch. Hausfrau und durch mittlerweile erworbene Kenntnisse in der Lage sei, den Betrieb zu führen. Auf ein Gehalt für diese Tätigkeit habe sie vorerst verzichtet, um die Kosten für die Firma möglichst gering zu halten. Im Verhältnis zwischen den Eheleuten Sch., die im Güterstand der Zugewinnschaft lebten, sei es so, daß E. Sch. H. Sch. die Weisungen erteile. Sie führe sämtliche Büroarbeiten durch, erstelle einfachere Angebote und Kalkulationen. Soweit Probleme im Zusammenhang mit Angeboten auftreten würden, nehme sie Rücksprache bei H. Sch., der im Hinbl...