Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachzahlung bei Heiratserstattung. freiwillige Versicherung. Beamtin. Nachzahlungsrecht)

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Beamtin, die die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt und deshalb nicht das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung hat, ist nicht gemäß § 282 SGB 6 zur Nachzahlung von Beiträgen, die wegen Heirat erstattet worden sind, berechtigt.

 

Orientierungssatz

1. Auf die Sonderregelung des § 282 SGB 6 ist auch die allgemeine Nachzahlungsvorschrift des § 209 SGB 6 anzuwenden.

2. Die fehlende Nachzahlungsmöglichkeit für eine Beamtin verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.06.1997; Aktenzeichen 12 RK 32/96)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1658868

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