Leitsatz (amtlich)
Erachtet das Sozialgericht eine Gesundheitsstörung entgegen der Meinung des Klägers als nicht feststellbar, so ist die Berufung gemäß SchwbG § 3 Abs 6 S 3 unzulässig. SGG § 150 Nr 3 ist nicht anwendbar.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1652512 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen