Leitsatz (amtlich)

Erachtet das Sozialgericht eine Gesundheitsstörung entgegen der Meinung des Klägers als nicht feststellbar, so ist die Berufung gemäß SchwbG § 3 Abs 6 S 3 unzulässig. SGG § 150 Nr 3 ist nicht anwendbar.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.04.1980; Aktenzeichen 9 RVs 14/78)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652512

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