Entscheidungsstichwort (Thema)

Risikostrukturausgleich. verspätete Zahlung. Ausgleichsbetrag. Erhebung von Säumniszuschlägen anstelle von Verzugszinsen. Inkrafttreten

 

Orientierungssatz

Zum Inkrafttreten der Regelung über die Erhebung von Säumniszuschlägen anstelle von Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Ausgleichsbeträgen im Rahmen des Risikostrukturausgleiches.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.01.2003; Aktenzeichen B 12 KR 30/00 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Säumniszuschlägen.

Die Beklagte, vertreten durch das Bundesversicherungsamt, stellte mit Bescheid vom 4.12.1996 für das Jahr 1994 nach § 25 der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) einen Ausgleichsbetrag zu Gunsten der Klägerin in Höhe von 466.123,02 DM fest, mit weiterem Bescheid vom 4.12.1996 wurde für das Jahr 1995 ein Ausgleichsbetrag in Höhe von 26.726.017,24 DM zu Ungunsten der Klägerin festgestellt. Die Klägerin wurde aufgefordert, den Ausgleichsbetrag für 1995 abzüglich des Guthabens für das Jahr 1994 bis zum 18.12.1996 an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zu zahlen.

Gegen diese Bescheide erhob die Klägerin am 10.12.1996 Klage beim Sozialgericht Speyer (SG) und beantragte, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Zahlungsbescheid vom 4.12.1996 bezüglich der Berechnung des Jahresausgleiches nach § 19 RSAV für das Kalenderjahr 1995 anzuordnen (Az: S 3 K 133/96). Mit Beschluss vom 13.1.1997 (Az: S 3 EA-K 92/96) lehnte das SG den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Hiergegen legte die Klägerin Beschwerde ein.

Mit Schreiben vom 22.1.1997 teilte das Bundesversicherungsamt der Klägerin mit, trotz Fälligkeit der sofort vollziehbaren Zahlungsverpflichtung sei der geschuldete Ausgleichsbetrag für das Kalenderjahr 1995 bisher nicht auf dem Konto der BfA eingegangen. Sollte eine Zahlung nicht binnen einer Frist von einer Woche ab Erhalt des Schreibens erfolgen, werde die Vollstreckung eingeleitet. Außerdem werde nach § 266 Abs 8 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) ein Säumniszuschlag für jeden angefangenen Kalendermonat der Säumnis in Höhe von 1 vH des rückständigen Betrages ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Ausgleichsverpflichtung geltend gemacht. Über die Berechnung des Säumniszuschlages erhalte die Klägerin einen gesonderten Bescheid von der BfA.

Mit Beschluss vom 5.3.1997 (Az: L 5 EA-K 9/97) wies das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des SG vom 13.1.1997 zurück. Am 12.3.1997 zahlte die Klägerin daraufhin den geforderten Ausgleichsbetrag.

Im Rahmen des monatlichen Ausgleichsverfahrens hatte die Klägerin im Dezember 1996 179.632,06 DM bis zum 16.12.1996 zu zahlen, die Zahlung ging jedoch erst am 27.12.1996 bei der BfA ein. Nach Angaben der Klägerin ist die verspätete Zahlung auf ein Fehlverhalten eines Mitarbeiters zurückzuführen.

Mit Schreiben vom 20.3.1997 teilte die BfA der Klägerin mit, sie habe gemäß § 266 Abs 8 SGB V aufgrund der verspäteten Zahlung des Ausgleichsbetrages für das Jahr 1995 Säumniszuschläge in Höhe von 787.794,-- DM zu zahlen, wegen der verspäteten Zahlung im monatlichen Ausgleichsverfahren wurden mit Schreiben der BfA vom 19.2.1997 Säumniszuschläge in Höhe von 1.796,-- DM geltend gemacht. In einem Anhang zu diesen Schreiben wies die BfA darauf hin, die Säumniszuschlagsregelung sei Bestandteil des Entwurfs eines 2. GKV-Neuordnungsgesetzes und solle als neuer Absatz 8 in § 266 SGB V aufgenommen werden sowie rückwirkend zum 15.11.1996 in Kraft treten. Im Hinblick auf diese zu erwartende Regelung habe sich die BfA nicht zuletzt aus Vereinfachungsgründen entschlossen, im Vorgriff Säumniszuschläge zu berechnen. Die Klägerin reagierte auf diese Schreiben nicht.

Mit Bescheid vom 15.1.1998 stellte die Beklagte, vertreten durch das Bundesversicherungsamt, fest, dass die Klägerin Säumniszuschläge in Höhe von 787.794,-- DM für die nicht fristgerechte Zahlung des Ausgleichsbetrages aus dem Bescheid vom 4.12.1996 für das Jahr 1995 zu zahlen habe, weiterhin seien 1.796,-- DM Säumniszuschläge für die nicht fristgerechte Zahlung des monatlichen Ausgleichsbetrages für Dezember 1996 zu entrichten. Rechtsgrundlage hierfür sei § 266 Abs 8 SGB V idF des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes (2. GKV-NOG), der mit Wirkung ab 15.11.1996 in Kraft getreten sei. Am 27.1.1998 hat die Klägerin unter Vorbehalt einer gerichtlichen Entscheidung die Säumniszuschläge gezahlt.

In dem Rechtsstreit S 3 K 133/96 haben die Beteiligten am 1.2.1999 den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte erklärt hatte, zu Gunsten der Klägerin sei für 1994 ein Ausgleichsbetrag von ca 180.000,-- DM und für das Ausgleichsjahr 1995 von ca 1,6 Millionen DM errechnet worden, der mit dem Bescheid für den Jahresausgleich 1997 verrechnet werde.

Die gegen den Bescheid vom 15.1.1998 erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 19.4.1999 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Anfechtungsklage sei unbegründet, da...

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