Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung der Förderung der beruflichen Weiterbildung wegen fehlender Arbeitsbereitschaft. Arbeitsunwilligkeit. Verletzungen der Meldepflicht
Orientierungssatz
1. Der Arbeitslose bringt seine Arbeitsbereitschaft in der Regel mit seiner Arbeitslosmeldung zum Ausdruck, so dass weitergehende Anforderungen nicht zu stellen sind. Allerdings kann das Fehlen der Arbeitsbereitschaft dann angenommen werden, wenn der Arbeitslose durch sein Verhalten konkrete Anhaltspunkte für eine Arbeitsunwilligkeit gegeben hat (vgl BSG vom 26.9.1989 - 11 RAr 131/88 = SozR 4100 § 103 Nr 43).
2. Hat sich der Arbeitslose wiederholt geweigert den Meldeaufforderungen (§ 309 SGB 3) nachzukommen, so hat er hierdurch konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er der Agentur für Arbeit subjektiv nicht zur Verfügung steht.
3. Fehlt es somit an der tatbestandlichen Voraussetzung der Arbeitslosigkeit nach § 77 Abs 1 Nr 1 SGB 3, so ist die Ablehnung der Förderung einer beruflichen Weiterbildung jedenfalls nicht ermessensmissbräuchlich.
Normenkette
SGB III §§ 309, 77 Abs. 1 Nr. 1, §§ 16, 118, 119 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger begehrt Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung für eine Ausbildung zum SAP-Berater.
Der Kläger ist 1960 geboren. Nach der mittleren Reife hat er zunächst eine Ausbildung zum Industriekaufmann erfolgreich absolviert und anschließend von 1985 bis 1992 Betriebswirtschaft an einer Fachhochschule studiert. Nach dem Studium hat er keine Beschäftigung gefunden. Vom 01.06.1994 bis zum 31.05.1996 war er im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) bei der Verbandsgemeinde O beschäftigt. Danach meldete er sich erneut bei der Beklagten arbeitslos. Vom 07.06.1996 bis zum 04.07.1997 nahm er an einer von der Fortbildungsakademie der Wirtschaft (FAW), M, durchgeführten Fortbildungsmaßnahme "Sozial-Management" teil. Auch danach fand der Kläger keinen Arbeitsplatz, sondern meldete sich erneut nach Abschluss der Maßnahme bei der Beklagten arbeitslos und bezog Leistungen. In der Folgezeit stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag, ihm Leistungen zur Förderung einer beruflichen Weiterbildung für eine Ausbildung zum "SAP-Berater" zu gewähren. Der genaue Zeitpunkt der Antragstellung ist nicht mehr feststellbar, weil die Beklagte die Beratungsvermerke bis 15.11.2000 gelöscht hat.
Auf Veranlassung der Beklagten erstellte die Dipl. Psychologin W Anfang 1999 ein Gutachten. Dieses sollte klären, ob der Kläger noch im akademischen Bereich vermittelbar sei, ob von ihm Bildungsmaßnahmen im akademischen Bereich erfolgreich beendet werden könnten und ob Verhaltensauffälligkeiten des Klägers so gravierend seien, dass die Verfügbarkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt in Frage gestellt werden müsse. In ihrem Gutachten vom 20.01.1999 führte Frau W aus, im Gespräch sei der Eindruck entstanden, dass es der Kläger nicht ertrage, nicht Recht haben zu können. Er liege "in sehr vielem, was er so dahin gesagt habe", immer "ganz haarscharf neben dem, was einfach Norm sei". Zusammenfassend führte sie aus, der Kläger sei intellektuell durchaus in der Lage, im akademischen Bereich vermittelt zu werden und sie sich auch vorstellen könne, dass er eine entsprechende Bildungsmaßnahme erfolgreich beenden könnte. Das zentrale Problem beim Kläger seien indes "Verhaltensauffälligkeiten", die sich vor allem im Gespräch äußerten. Hier sei eine fast nicht vorhandene Bereitschaft und Fähigkeit zur Selbstkritik auffällig; deshalb stelle sich auch die Frage nach einer gravierenderen psychischen Problematik, die dahinter liege. In erster Linie solle sich der Kläger deshalb in psychotherapeutische Behandlung begeben. Deswegen solle auch der Ärztliche Dienst zu der Frage einer psychischen Behinderung Stellung nehmen.
Anlässlich eines im März 1999 mit seinem Arbeitsberater und Frau Dipl. Psychologin W geführten Gespräches erklärte der Kläger, ein von ihm aufgesuchter Arzt habe erklärt, dass eine entsprechende Therapie nicht notwendig sei. Mit mündlichem Bescheid vom 17.03.1999 lehnte die Beklagte daraufhin die Förderung der begehrten Ausbildung zum SAP-Berater ab. Hiergegen erhob der Kläger unter Vorlage eines Attestes des Nervenarztes D vom 29.03.1999 Widerspruch. Herr D führte hier aus, dass "aufgrund einer ambulanten Untersuchung" zur Zeit bei dem Kläger "weder eine affektive Störung noch eine Psychose erkennbar sei". Er gelange daher unter Berücksichtigung der ärztlichen und psychologischen Vorbefunde und seiner eigenen Exploration zu der Auffassung, dass der Kläger aus nervenärztlicher Sicht für eine Umschulungsmaßnahme, wie er sie anstrebe, voll geeignet sei.
Im Widerspruchsverfahren erläuterte die Beklagte dem Kläger im Rahmen ihrer Stellungnahmen zu diversen Dienstaufsichtsbeschwerde- und Eingabeverfahren auch schriftlich die Gründe für den ablehnenden Bescheid vom 17.03.1999. Am 23.04.1999 erstellte die Dipl. Psychologin W eine weitere Stellungnahme. Hier ...