Leitsatz (amtlich)
Scheidet eine Lehrerin (Lehrer) ohne Versorgungsanspruch endgültig aus dem Beamtenverhältnis aus, so ist sie auch für die Zeit in der Angestelltenversicherung nachzuversichern, in der sie zur Lehrtätigkeit an einer deutschen Botschaftsschule im Ausland zwar ohne Weiterzahlung der Beamtendienstbezüge, aber mit den Zusicherungen beurlaubt war, das Besoldungsdienstalter werde nicht hinausgeschoben, die Zeit der Beurlaubung sei ruhegehaltsfähig und bei einem Dienstunfall könne Unfallfürsorge gewährt werden. Durch diese Zusicherungen war während des Sonderurlaubs Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährleistet.
Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 23.11.1978; Aktenzeichen S 6 A 111/77) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 23. November 1978 und der Bescheid der Beklagten vom 17. September 1976 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 1977 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, die Nachversicherung der Klägerin für die Zeit vom 1. September 1965 bis zum 31. August 1970 durchzuführen.
2. Die Beklagte und das beigeladene Land haben als Gesamtschuldner die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin für die Zeit vom 1. September 1965 bis zum 31. August 1970 bei der Beklagten nachzuversichern ist oder nicht.
Die 1934 geborene Klägerin war vom 1. April 1958 bis zum 31. August 1971 als Grundschullehrerin im Schuldienst. Sie wurde nach ihrem Ausscheiden in der Angestelltenversicherung nachversichert mit Ausnahme der Zeit vom 1. September 1965 bis zum 31. August 1970. In dieser Zeit war sie als Beamtin auf Lebenszeit vom Hessischen Kultusminister für eine vom Auswärtigen Amt in Bonn vermittelte Lehrtätigkeit an der Privatschule der Deutschen Botschaft Ankara – Zweigstelle I. in I. ohne Fortzahlung der Dienstbezüge beurlaubt worden. In den Urlaubserlassen vom 18. August 1965 und 13. November 1967 heißt es, die Zeit der Beurlaubung liege im dienstlichen Interesse und diene öffentlichen Belangen, so daß das Besoldungsdienstalter nicht hinausgeschoben werde, die Zeit der Beurlaubung ruhegehaltsfähig sei und bei Vorliegen eines Dienstunfalls Unfallfürsorge gewährt werden könne. Die Klägerin nahm nach Ablauf der Beurlaubung zum 1. September 1970 ihren Schuldienst in Hessen wieder auf.
Für ihren Dienst in I. erhielt die Klägerin vom Träger der deutschen Privatschule eine vertraglich vereinbarte monatliche Vergütung in türkischer Währung. Zusätzlich gewährte ihr das Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – in Köln nach den bestehenden Richtlinien eine monatliche Ausgleichszulage, die sich aus dem Grundgehalt der aufgrund des Besoldungsdienstalters zustehenden Besoldungsgruppe nach dem Bundesbesoldungsgesetz und bestimmten Zuschlägen und Zulagen abzüglich des DM-Gegenwertes der Netto-Vertragsvergütung zusammensetzte.
Der Regierungspräsident in Darmstadt lehnte eine Nachversicherung der Klägerin für die Zeit der Beurlaubung ab, nachdem der Hessische Kultusminister durch Erlaß vom 26. November 1975 entschieden hatte, daß die Erteilung eines Gewährleistungsbescheides nicht in Betracht komme, da keine Nachversicherung für die Zeit des Auslandsschuldienstes der Klägerin durchzuführen sei. In dem Erlaß ist dazu im wesentlichen ausgeführt: Die deutsche Sozialversicherung gelte grundsätzlich nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlins. Die Klägerin sei Angestellte des Deutschen Schulvereins in I. und nicht Angehörige der Deutschen Botschaft gewesen. Sie habe in keinem Arbeitsverhältnis zu einem inländischen Arbeitgeber gestanden. Für die Tätigkeit im Auslandsschuldienst habe somit keine Versicherungspflicht bestanden. Die Nachversicherung nach § 9 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) sei jedoch nur in den Fällen durchzuführen, in denen primär eine Versicherungspflicht bestehe und diese nur wegen anderweitiger Sicherstellung der Altersversorgung nicht zum Zuge komme. Eine Nachversicherung für die Tätigkeit im Auslandsschuldienst sei demnach nicht zulässig.
Durch Bescheid vom 17. September 1976 verweigerte die Beklagte die Durchführung der Nachversicherung für die Zeit der Beurlaubung der Klägerin. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 1977 zurückgewiesen: Mit ihrer Beurlaubung sei die Klägerin aus der versicherungsfreien Beamtenbeschäftigung ausgeschieden und habe in I. auch keine nach deutschem Recht grundsätzlich Versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Der Hessische Kultusminister habe sie nicht ins Ausland entsendet und schließlich auch keinen Gewährleistungsbescheid erteilt. Die Versicherungspflicht der Klägerin habe sich daher nur nach türkischen Rechtsvorschriften richten können.
Die von der Klägerin hilfsweise begehrte Zulassung der Nachentrichtung von Beiträgen für die Z...