Leitsatz (amtlich)

1. Bei leitenden Angestellten in der privaten Wirtschaft kann außerhalb der für Angestellte maßgebenden Leistungsgruppendefinitionen das Durchschnittseinkommen nur dann nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A14 bzw A15 BBesG zugeordnet werden, wenn sie sich sowohl der Funktion als auch der Entlohnung nach im Wirtschaftsleben als Spitzenkräfte besonders herausheben.

2. Eine aus dem Kreis der leitenden Angestellten gehaltsmäßig herausgehobene Stellung hat regelmäßig nur der Angestellte, dessen Vergütung der Gehalt nach der Besoldungsgruppe A14 bzw A15 BBesG übersteigt, wobei als Vergleich die Beamteneinkommen ab Besoldungsordnung B2 BBesG heranzuziehen sind.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 31.05.1979; Aktenzeichen 10 RV 7/79)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652507

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